Zulagenunschädliches Ausscheiden eines Wirtschaftsguts für Investitionszulage
Hintergrund:
Im Streitfall wurde für die Kalenderjahre 2003 und 2004 Investitionszulage für die Anschaffung verschiedener Werkzeuge zur Herstellung von Schutzhelmen beantragt und auch gewährt. Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung setzte das Finanzamt die Investitionszulage jedoch auf 0 EUR fest, da die Werkzeuge bereits 2006 nicht mehr im Rahmen der Produktion eingesetzt wurden. Der Steuerpflichtige machte hingegen geltend, er habe im Rahmen der Betriebsprüfung angezeigt, dass die Werkzeuge infolge technischer Beanspruchung nicht mehr einsetzbar und daher technisch verbraucht gewesen seien.
Entscheidung:
Das FG wies die Klage ab. Zwar ist ein vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb des Investors dann unschädlich, wenn es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat. Im Streitfall besaßen die geförderten Werkzeuge jedoch von Anfang an nicht die erforderliche Qualität zur Produktion mängelfreier Produkte. In diesem Fall liegt jedoch kein Fall des vorzeitigen Verbrauchs, sondern der Fall der anfänglichen Ungeeignetheit vor, die es nicht rechtfertigt, von einer verkürzten Verbleibensfrist auszugehen. Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut mangelhaft und scheidet es deshalb aus dem Anlagevermögen aus, ist dies nur dann zulagenunschädlich, wenn das Wirtschaftsgut mit einem gleicher oder besserer Qualität ausgetauscht wird. Da dies im Streitfall jedoch nicht gegeben war, lag ein schädliches vorzeitiges Ausscheiden vor.
(Sächsisches FG, Urteil v. 22.2.2012, 2 K 1948/10)
Praxishinweis:
Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen zum Erhalt der Investitionszulage mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer solchen Betriebsstätte verbleiben. Hierfür trägt der Antragsteller die Feststellungslast, d.h. er hat die Verbleibensvoraussetzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Scheidet ein angeschafftes Wirtschaftsgut vorzeitig aus dem Produktionsprozess aus, muss der Steuerpflichtige daher darlegen können, dass tatsächlich ein vorzeitiger Verbrauch oder Verschleiß vorliegt, und es sich nicht um eine von vornherein für die Produktion ungeeignete Anschaffung handelte.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024