Kein Nutzungsvorteil bei fehlender Befugnis zur Nutzung des Dienstwagens
Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der darin liegende Nutzungsvorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen, und zwar "für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer".
Anscheinbeweis nicht mehr widerlegbar
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Firmenwagen nicht nur beruflich genutzt wird. Im Umkehrschluss besteht ein Anscheinbeweis dafür, dass das Fahrzeug auch privat gefahren wird. Der Anscheinbeweis konnte in der Vergangenheit vom Arbeitnehmer widerlegt werden. Von dieser Rechtsprechung ist der BFH inzwischen abgewichen (BFH, Urteil v. 21.03.2013, VI R 31/10, Haufe Index 4738992, BStBl 2013 II S. 700). Die Firmenwagenüberlassung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt, zu einem geldwerten Vorteil. Allein die private Nutzungsmöglichkeit stellt einen geldwerten Vorteil dar, der dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zufließt.
Dennoch darf ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines Firmenwagens nur dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Umgekehrt darf ein geldwerter Vorteil nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens nicht (mehr) befugt ist (BFH, Urteil v. 21.03.2013, VI R 46/11, Haufe Index 4738994, BStBl 2013 II S. 1044).
Längere Krankheit mit Nutzungsverbot durch Arbeitgeber
Im Rahmen einer rechtskräftigen aktuellen Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil v. 24.1.2017, 10 K 1932/16 E) wurde dem Kläger ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der Kläger erläuterte, dass er am 23.02.2014 einen Hirnschlag (mit längerem Krankenhausaufenthalt) erlitten habe, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot wurde erst am 29.7.2014 durch eine Fahrschule aufgehoben. Zusätzlich ergab sich aus einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dass die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte grundsätzlich unzulässig und die Nutzung des Fahrzeugs untersagt ist, wenn der Mitarbeiter nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit (u. a.) wegen einer Krankheit eingeschränkt ist
Aufgrund der Erkrankung machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um 5 Monate zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für 5 Monate nicht habe nutzen können und somit kein Vorteil entstanden sei.
Finanzamt: Keine Entkräftung des Beweises
Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Nutzungsmöglichkeit bestanden habe und es somit nicht darauf ankomme, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Wagen tatsächlich genutzt habe. Die Darlegung eines atypischen Sachverhalts zur Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, sei daher für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich. Ein geldwerter Vorteil wäre nur dann nicht anzusetzen, wenn feststehe, dass der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nicht mehr befugt gewesen und eine "vertragswidrige" Nutzung durch den Arbeitgeber auch nicht geduldet worden sei. Davon sei jedoch nicht auszugehen, da die Fahrerlaubnis des Klägers von den zuständigen Behörden weder beschlagnahmt noch eingezogen worden ist.
FG lässt volle Monate außen vor
Das FG Düsseldorf ist zwar der Auffassung (Urteil v. 24.01.2017, 10 K 1932/16 E, Haufe Index 10332517), dass die Monate Februar und Juli mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen sind (weil eine zeitanteilige Aufteilung für Teilmonate nach herrschender Auffassung nicht stattfindet), aber für März bis Juni dagegen kein Nutzungsvorteil zu erfassen ist. Zwar sei der Anscheinbeweis jetzt grundsätzlich nicht mehr widerlegbar; damit sei jedoch der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige belastbar behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht gemeint seien dagegen Situationen, in denen "der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist".
Hier war dem Kläger die Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich untersagt, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit wegen einer Krankheit eingeschränkt ist. In Folge des erlittenen Schlaganfalls war er in den Monaten März bis Juni somit nicht befugt, den Firmenwagen zu nutzen. Es lag insoweit der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung vor (m. E. kann z. B. bei einem Kreuzbandriss nichts anderes gelten).
In vergleichbaren Fällen sollte sich auf die rechtskräftige Entscheidung des FG Düsseldorf bezogen werden. Für die Praxis ist zu empfehlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewolltes Privatnutzungsverbot für solche Fälle unbedingt arbeitsvertraglich festhalten sollten
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