Ehegatte A: | Ehegatte B: | |
Festzusetzende Steuer | 4.000 EUR | 5.000 EUR |
./. 50 % Vorauszahlungen | 3.500 EUR | 3.500 EUR |
Abschlusszahlung | 500 EUR | 1. 500 EUR |
Im Einspruchsverfahren wurde die festzusetzende Steuer von A auf 3.000 EUR geändert. Die Abschlusszahlung wurde bislang weder von A noch von B geleistet.
Im Wege der Gesamtaufrollung ist nun folgende Zuordnung der für Gesamtschuldner festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen zutreffend:
Ehegatte A: | Ehegatte B: | ||
Festzusetzende Steuer | 3.000 EUR | Festzusetzende Steuer | 5.000 EUR |
./. 50 % Vorauszahlungen | 3.500 EUR | ./. 50 % Vorauszahlungen | 3.500 EUR |
aber maximal | 3.000 EUR | + Restbetrag von A | 500 EUR |
Abschlusszahlung | 0 EUR | 1.000 EUR |
Aufgrund der Gesamtaufrollung muss hier also auch die Anrechnungsverfügung (zugunsten) von B (wohl nach § 131 Abs. 1 AO da erst zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig war) geändert werden, obwohl sich nur bei A die festzusetzende Steuer um 1.000 Euro gemindert hat. Dementsprechend profitiert hier auch B (hälftig) von der Änderung der Steuerfestsetzung bei A.
Widerrufsvorbehalt
Um in der Praxis zu gewährleisten, dass Zahlungen, denen eine an beide Ehegatten als Gesamtschuldner gerichtete Vorauszahlungsfestsetzung zugrunde liegt, in den Anrechnungsverfügungen beider Ehegatten nicht in unvereinbarer Weise mehrfach berücksichtigt werden, ergehen Anrechnungsverfügungen bei getrennt veranlagten Ehegatten/einzeln veranlagten Ehegatten ab 2013 unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO. Damit ist gewährleistet, dass die Finanzverwaltung die Anrechnungsverfügungen nach den §§ 130 und 131 AO bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung durch einen widerrufenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben kann. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ergeht die Anrechnungsverfügung nicht mehr unter dem Vorbehalt des Widerrufs, weil die Aufteilung eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO lediglich zur kassenmäßigen Abwicklung gehört und Korrekturen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung jederzeit möglich sind (BMF-Schreiben v. 31.01.13).
Fazit
Die Gesamtaufrollung sollte (ebenso wie der Änderungsbescheid) das Ziel haben, die Aufteilung des Erstattungsanspruchs und die Zuordnung von Zahlungen entsprechend der BFH-Rechtsprechung (im Grundfall) richtig zu stellen. Daher sollte – unabhängig von den aufgestellten Grundsätzen der Finanzverwaltung - bei der Aufteilung und Zuordnung immer der Grundgedanke „wie wäre es gewesen wenn das Änderungsergebnis schon bei der Erstveranlagung vorgelegen hätte“ mit berücksichtigt werden.