Die durch Aufrechnung getilgte Abschlusszahlung ist nicht vorrangig zu berücksichtigen, sondern alle geleisteten Zahlungen sind zum Abrechnungsstichtag zu berücksichtigen und die Zuordnung und Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO ist im Wege der Gesamtaufrollung neu vorzunehmen.
Ehegatte A sind zuzurechnen:
Lohnsteuer | 5.000 EUR |
Ehegatte B sind zuzurechnen:
Lohnsteuer | 4.000 EUR | |
Abschlusszahlung | 2.000 EUR | (B zuzurechnen da durch Aufrechnung des Finanzamts getilgt) |
6.000 EUR |
Aufteilung:
A | 1.000 EUR x 5.000/11.000 EUR | 454,54 EUR |
B | 1.000 EUR x 6.000/11.000 EUR | 545,46 EUR |
Wichtig
Es sind zwar alle Einzahlungen bis zum Abrechnungsstichtag in die Aufteilung mit einzubeziehen; es sind aber auch Fälle denkbar, wo im Wege der Gesamtaufrollung beachtet werden muss, inwieweit Steuerabzugsbeträge oder Vorauszahlungen/Zahlungen bereits ausgezahlt wurden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bei der Erstveranlagung Steuerabzugsbeträge fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben sind.
Beispiel
Vom Arbeitslohn des A wurden 2.000 EUR und vom Arbeitslohn der B 1.000 EUR Lohnsteuer einbehalten. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 ergab sich eine festzusetzende Steuer von 0 EUR, sodass 3.000 EUR erstattet wurden. Das Finanzamt ließ fälschlicherweise weitere Steuerabzugsbeträge der B i. H. v. 500 EUR unberücksichtigt. Nach Änderung des Steuerbescheids änderte sich an der festzusetzenden Steuer nichts, sodass sich ein weiterer Erstattungsanspruch i. H. von 500 EUR ergab.
Würde man den Erstattungsanspruch im Verhältnis der geleisteten Zahlungen bis zum Abrechnungsstichtag aufteilen, ergäbe sich für A ein weiterer Erstattungsanspruch, obwohl er seine gezahlte Lohnsteuer bereits in vollem Umfang erstattet bekommen hat. Daher ist hier im Wege der Gesamtaufrollung wie folgt aufzuteilen:
A | 3.500 EUR x 2.000/3.500 EUR - bereits erstattet 2.000 EUR | 0 EUR |
B | 3.500 EUR x 1.500/3.500 EUR - bereits erstattet 1.000 EUR | 500 EUR |