Bei Anleihen handelt es sich um verzinsliche Wertpapiere. Die Verzinsung ist entweder fix, variabel oder es handelt sich um auf- oder abgezinste Papiere. Die Höhe der Verzinsung oder Rückzahlung kann auch von zukünftigen Ereignissen abhängen. Derzeit lassen sich bei "sicheren" Kapitalanlagen nur geringe Zinsen erzielen. Demgegenüber werden z. B. "Hochzinsanleihen" – ebenso wie Mittelstandsanleihen oder nachrangige Anleihen – aufgrund des höheren Ausfallrisikos höher verzinst.
Verluste bei Aktien
Die Dividenden gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie sind ab 2009 mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern; das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht mehr.
Bei Aktien die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, sind Veräußerungsgewinne ebenfalls steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 6 EStG). Für Aktienveräußerungsverluste gilt ein spezielles Verlustverrechnungsverbot. Diese dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Bei Aktien, die bereits am 31.12.2008 im Besitz des Anlegers waren, sind die Veräußerungsgewinne nicht steuerpflichtig. Der Grund hierfür liegt in der Einführung der Abgeltungsteuer. Bis zum Jahr 2009 gehörten Aktienveräußerungsgewinne grundsätzlich nicht zu den Kapitalerträgen sondern sie waren lediglich innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG steuerpflichtig. Daher sind diese Gewinne nach Ablauf der 1-jährigen Veräußerungsfrist der nicht steuerbaren Vermögensebene zuzuordnen. Entsprechende Verluste können ebenfalls nicht ausgeglichen werden (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG).
Verluste bei Anleihen
Die Zinserträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind steuerpflichtig. Im Privatvermögen unterliegen diese grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz.
Kursgewinne und Kursverluste bei Veräußerung der Anleihe sind ebenfalls steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 und Abs. 6 EStG).
Der Veräußerungsvorgang ist allerdings steuerlich irrelevant, wenn die Anleihe vor dem 1.1.2009 erworben wurde und es sich nicht um eine sog. Finanzinnovation (vgl. unten) handelt. Auch für Anleihen gewährte der Gesetzgeber bei Einführung der Abgeltungsteuer einen Bestandsschutz, welcher sowohl für Veräußerungsgewinne als auch für Veräußerungsverluste, nicht aber für vereinnahmte Stückzinsen, gilt (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG).
Demgegenüber ist der Verkauf sog. Finanzinnovationen insgesamt auch bei Erwerb vor 2009 steuerpflichtig, da diese Wertpapiere bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer einer (eingeschränkten) Veräußerungsgewinnbesteuerung unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F., § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG). Zu diesen Kapitalanlagen gehören grundsätzlich alle Anleihen, die nicht laufend gleichbleibend verzinst wurden, z. B. variable Verzinsung, Auf- und Abzinsungspapiere. Demzufolge sind Veräußerungsverluste steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Anleihen vor 2009 erworben wurden.
Forderungsausfall
Ein Forderungsausfall ist nach umstrittener Verwaltungsauffassung keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung sind einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 60). Konkrete BFH-Rechtsprechung liegt zu dieser Frage noch nicht vor.
Insolvenzfälle
Umstritten war die Frage, ob Teilauszahlungen aus einem Insolvenzplan zu steuerlich relevanten Erträgen führen oder ob diese einkommensteuerlich irrelevant sind. Die Finanzverwaltung hat sich gegen steuerpflichtige Einkünfte ausgesprochen: Zahlungen auf Grundlage des Insolvenzplans Lehmann Brothers Holdings Inc., die niedriger als der Nennwert der Forderung sind, stellen in ihrer Eigenschaft als Teilrückzahlungskomponente ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit dem Veräußerungsgewinn 0 EUR dar (OFD Rheinland, Kurzinformation ESt v. 4.4.2013). Der darüber hinausgehende Anteil soll als schlichter Forderungsausfall gewertet werden (vgl. Tz. 2.3.1).
Entschädigungszahlungen
Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 83).
Nahezu wertlose Kapitalforderungen
Eine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nach der Meinung der Finanzverwaltung nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 59). Sind die Transaktionskosten höher als der Veräußerungspreis, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust daher nicht an.
Beispiel: Kaufpreis einer Kapitalforderung 5.000 EUR, Veräußerungspreis 50 EUR, Veräußerungskosten 60 EUR:
Der wirtschaftliche Verlust des Anlegers beträgt 5.010 EUR. Da die Veräußerungskosten den Veräußerungspreis übersteigen nimmt die Finanzverwaltung keinen Veräußerungsvorgang an. Der Verlust i. H. v. 5.010 EUR ist danach nicht abzugsfähig.
Griechenlandanleihen
Anleger, die in den letzten Jahren in griechische Staatsanleihen investiert haben, mussten teilweise hohe Verluste hinnehmen.
Im Frühjahr 2012 wurde diesen ein Umtauschangebot unterbreitet, welches von einem Großteil der Anleger auch angenommen wurde. Für Altanleihen im Nennwert von 1.000 EUR erhielten die Anleger 4 neue Bestandteile. Zur steuerlichen Behandlung des Tauschvorgangs, der als Veräußerung der Altanleihen und Erwerb der neuen Bestandteile anzusehen ist, hat die Finanzverwaltung Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 9.3.2012, IV C 1 – S 2252/0:016, BStBl 2012 I S. 306).