Genussrechte sind Finanzierungen, in denen der Genussrechtsgeber eine i. d. R. vom Unternehmensgewinn abhängige feste oder variable Verzinsung erhält. Werden die anvisierten Unternehmensergebnisse nicht erzielt, kann die Zinszahlung ausfallen. Teilweise ist vorgesehen, dass die ausgefallenen Zinsen in späteren Jahren nachgezahlt werden. Bei Genussrechten handelt es sich i. d. R. um nachrangige Unternehmensverbindlichkeiten. Bei Genussscheinen ist das Genussrecht in einem Wertpapier verbrieft.
Verluste bei Zertifikaten
Zertifikate unterlagen nach der Rechtslage bis 2008 nur innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist der Einkommensteuerpflicht, sofern nicht im Ausnahmefall eine Teilgarantie ausgesprochen wurde. Seit 2009 gehören sie steuerlich zu den sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Verkaufs- oder Einlösungsvorgang ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, womit auch ein Verlust im Rahmen der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen ist. Werden bei Endfälligkeit des Zertifikats Wertpapiere geliefert, gelten Besonderheiten (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG).
Auch für den Bestandsschutz im Rahmen der Abgeltungsteuer sind spezielle Regelungen zu beachten. Wurde das Zertifikat vor dem 15.3.2007 erworben, gehört der Veräußerungsgewinn/der Veräußerungsverlust nicht zu den Kapitaleinkünften (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).
Zertifikate, die ausnahmsweise eine (Teil-)Rückzahlungsgarantie beinhalteten, gehörten nach der bis 2008 geltenden Rechtslage zu den sog. Finanzinnovationen. Mangels Bestandsschutz sind Gewinne und Verluste hieraus generell steuerpflichtig.
Zu weiteren Einzelfragen vgl. die Ausführungen zu den Anleihen.
Verluste bei Genussrechten/Genuscheinen
Bei diesen Kapitalanlagen erzielt der Anleger grundsätzlich Kapitaleinkünfte aus "sonstigen Kapitalforderungen" (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), sofern neben dem Gewinnanteil kein Anteil am Liquidationserlös verbrieft wird (obligationsähnliche Genussrechte).
Die Zinserträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind steuerpflichtig. Im Privatvermögen unterliegen diese grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz.
Kursgewinne und Kursverluste bei Veräußerung oder Einlösung der Genussrechte/Genussscheine sind ebenfalls mit dem Abgeltungsteuersatz steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 und Abs. 6 EStG). Umstritten war die Frage, ob obligationsähnliche Genussrechte dem Bestandsschutz unterliegen, d. h. ob bis 2008 erworbene Papiere nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden können. Die Finanzverwaltung verneinte anfangs den Bestandsschutz, revidierte diese Auffassung aber nach einer BFH-Entscheidung wieder (BFH, Urteil v. 12.12.2012, I R 27/12, BSBl 2013 II S. 682; BMF-Schreiben v. 12.9.2013 - IV C 1 - S 2252/07/0002 :010, BStBl 2013 I S. 1167).
Damit können Verluste aus Genussrechten, die vor 2009 erworben wurden, steuerlich nicht ausgeglichen werden. Für ab dem 1.1.2009 erworbene Kapitalanlagen ist der Ausgleich im Rahmen der Regelungen des § 20 Abs. 6 EStG möglich.
Zu weiteren Einzelfragen vgl. die Ausführungen zu den Anleihen.