Nicht selten ist auch, dass das Finanzamt dem gering verdienenden Ehegatten erhebliche Beträge erstatten und von dem anderen Ehegatten höhere Einkommensteuerbeträge fordern muss, weil Steuerabzugsbeträge in die Aufteilung mit einzubeziehen sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verdienst eines Ehegatten z. B. unter dem Grundfreibetrag lag, der Arbeitgeber aber bei Steuerklasse 5 Steuerabzugsbeträge abzuführen hatte. Das Top-Thema erläutert die Grundsätze der Aufteilung der Gesamtschuld und wie Zahlungen im Aufteilungsbescheid anzurechnen sind.
Splittingvorteil bleibt trotz Aufteilung erhalten
Ehegatten sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Gesamtschuldnerschaft hat zur Folge, dass jeder Ehegatte bis zur vollständigen Tilgung die gesamte Steuerschuld schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO).
Erst durch die Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgeteilt und dadurch die Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner auf ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtschuld beschränkt. Die Aufteilung einer Steuerschuld berührt aber weder den Einkommensteuerbescheid noch die Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten.
Die Steuerschuld wird auch nicht in Teilschulden in der Weise aufgeteilt, dass nachträglich getrennte Veranlagungen (Einzelveranlagungen ab 2013) durchgeführt und Teilsteuern festgesetzt werden. Vielmehr wird hinsichtlich der rückständigen Steuer allein für Zwecke der Vollstreckung eine fiktive getrennte Veranlagung/Einzelveranlagung (allgemeiner Aufteilungsmaßstab nach § 270 AO) durchgeführt und so erreicht, dass jeder der Gesamtschuldner nur noch mit dem Steuerbetrag in Anspruch genommen wird, der seinem Anteil am zusammen veranlagten Einkommen entspricht. Im Ergebnis stehen die Ehegatten wie bei einer getrennten Veranlagung/Einzelveranlagung, mit dem Unterschied, dass ihnen der Splittingvorteil verbleibt.
Steuererstattung
Kommt es infolge einer Zusammenveranlagung zu einer Steuererstattung, so ist die Erstattungsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO zu bestimmen und nicht nach den §§ 268 ff. AO. Die Ehegatten sind nicht Gesamtgläubiger, sondern erstattungsberechtigt ist der Ehegatte, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat oder auf dessen Rechnung bezahlt wurde (BFH, Beschluss v. 14.12.2007, III B 102/06).
Eine Aufteilung der Gesamtschuld kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn das Finanzamt eine zu hohe Steuererstattung an die Eheleute ausgezahlt hat und diese wieder zurückfordern muss. In diesem Fall wird das Finanzamt zum Erstattungsberechtigten (umgekehrter Erstattungsanspruch). Daher gilt § 37 Abs. 2 AO dann auch für den Rückforderungsanspruch des Finanzamts (BFH, Beschluss v. 17.02.2010, VII R 37/08).
Ein Rückforderungsanspruch des Fiskus wegen Wegfall des rechtlichen Grundes entsteht immer dann, wenn der Verwaltungsakt, auf dem die bisherige Erstattung beruhte, aufgehoben oder geändert wird.
Beispiel |
Aufgrund beantragter Zusammenveranlagung ergab sich für die Eheleute ein Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2012 i. H. v. 3.000 EUR (Berechnung hier jetzt nur für ESt ohne Folgesteuern), der an die Eheleute ausgezahlt wurde. Vom Ehemann wurden 4.000 EUR (2/3) und von der Ehefrau 2.000 EUR (1/3) Lohnsteuer einbehalten. Das Finanzamt stellte nachträglich fest, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorgelegen haben und hob den Zusammenveranlagungsbescheid auf. Die Eheleute beantragten nach Erhalt des Aufhebungsbescheides die Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 ff. AO für den Rückforderungsanspruch von 3.000 EUR. Aufteilung: Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts ist im Verhältnis 2/3 zu 1/3 nach § 37 Abs. 2 AO von den Eheleuten zurückzufordern. Es besteht keine Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO und dementsprechend kommt eine Aufteilung nach § 268 ff. AO nicht in Betracht. |
Aufteilung der Kirchensteuer
Eine Aufteilung der Kirchensteuer zusammenveranlagter Ehegatten kommt nur dann in Betracht, wenn beide Ehegatten einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören.
Beispiel |
In 2012 hat ausschließlich der Ehemann Einkünfte. Die Ehefrau ist Hausfrau. Es entsteht eine Steuerschuld in 2012 für ESt, Soli, ev. + rk. KiSt. Es wird ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 ff. AO gestellt. Aufteilung: Der Ehemann schuldet alle Steuern zu 100 % |
Alternativ-Beispiel |
Der Ehemann gehört keiner Religion an, Ehefrau ev. Aufteilung: Der Ehemann schuldet ESt, Soli zu 100 %. Die Ehefrau ist Alleinschuldner der ev. KiSt, da Ehemann keiner kirchensteuerberechtigten Kirche angehört. |