Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen anlässlich einer Ehescheidung die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten, d.h. Kosten, die im Rahmen des sog. Zwangsverbunds (§ 623 Abs. 1 ZPO) für die Scheidung und den Versorgungsausgleich entstehen, unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG anzusehen. Dagegen sind alle weiteren Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten-/Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht) nicht abziehbar, weil sie nur kraft Auftrags eines der Ehegatten in den prozessualen Zwangsverbund fallen und die Ehegatten sich auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts einigen können (BFH Urteil vom 30.06.2005, III R 36/03). Dies sehen die Finanzgerichte jetzt jedoch im Lichte der neuen BFH–Rechtsprechung anders.
Während der 10. Senat des FG München in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 (10 K 800/10; Revision anhängig unter Az. VI R 69/12) den Abzug von Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung noch nach der vorgenannten Rechtsprechung des III. Senats des BFH allein auf die durch den Zwangsverbund (Scheidung und Versorgungsausgleich) verursachten Kosten beschränkt, sieht dies der 5. Senat des FG München bereits anders. Mit Urteil vom 05.03.2012 (5 K 710/12; Revision anhängig unter Az. VI R 66/12) hat er auch die außerhalb des Zwangsverbunds anfallenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt und zur Beurteilung einer möglichen Erfolglosigkeit des Verfahrens (was einem steuermindernden Abzug wiederum entgegen stehen würde) entsprechend dem Prozesskostenhilfeverfahren darauf abgestellt, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Auch die Entscheidungen des FG Schleswig–Holstein vom 21.02.2012 (1 K 75/11; Revision anhängig unter Az. VI R 70/12) und des FG Düsseldorf vom 19.02.2013 (10 K 2392/12 E) gehen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten über die bisherige Beschränkung auf den Zwangsverbund hinaus und begründen dies mit dem Umstand, dass die Beendigung der Ehe kausal für die insgesamt zu treffenden Regelungen einschließlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die die Ehescheidung Begehrenden letztere durch Urteil klären oder im Vergleichswege vom Gericht beurkunden lassen. Anders als bei einem nicht aus dem Scheidungsverfahren resultierenden Vergleich zur Regelung vermögensrechtlicher und güterrechtlicher Ansprüche, der dem nicht abziehbaren Bereich der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 2 EStG zuzurechnen ist, liegt ein mit dem Scheidungsverfahren bestehender Veranlassungszusammenhang vor, der den Abzug als außergewöhnliche Belastungen rechtfertigt.
Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des FG Schleswig–Holstein vom 17.04.2013 (5 K 156/12; Revision anhängig unter Az. VI R 26/13), wonach Kosten eines in einem Scheidungsfolgeverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten abziehbar sein können, sofern die Höhe der vereinbarten Kosten nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen sind.