Arbeitgeberzuschuss Basisversicherung

Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, soweit sie der sog. Basisabsicherung (Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung) dienen.

Die begünstigten Beiträge sind jedoch um Beitragserstattungen und bei Angestellten um steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu vermindern. Beiträge für über die Basisabsicherung hinausgehende Wahlleistungen können – wenn überhaupt – nur begrenzt abgezogen werden.

Sichert die private Krankenversicherung eines Angestellten sowohl begünstigte Basisleistungen als auch nicht begünstigte Wahlleistungen ab, werden die vom Arbeitgeber gezahlten steuerfreien Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung dennoch gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ausschließlich mit den begünstigten Beiträgen zur Basisversicherung verrechnet (BMF, Schreiben v. 19.8.2013). Eine Aufteilung des Zuschusses im Verhältnis der begünstigten Beiträge zu den nicht begünstigten Beiträgen wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Der Zuschuss wird zu 100 % mit den begünstigt absetzbaren Beiträgen zur Basisabsicherung verrechnet.

Gegen diese Beurteilung haben sich bereits zahlreiche privat krankenversicherte Angestellte gewehrt, bislang jedoch ohne Erfolg. Die Finanzgerichte haben die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (FG Hamburg, Urteil v. 21.9.2012, 3 K 144/11; FG Nürnberg, Urteil v. 16.1.2013, 3 K 974/11; FG Münster, Urteil v. 20.2.2013, 7 K 2814/11 E; Niedersächsisches FG, Urteil v. 6.9.2013, 3 K 230/13). Begründung: Steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG "insgesamt" - d. h. nicht nur teilweise - in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, der sog. Basisabsicherung.

Praxistipp

Gegen das zuletzt genannte Urteil des Niedersächsischen FG wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 43/13). Ob der BFH die Sache genauso sieht, bleibt abzuwarten. Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und beantragen, dass bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss nur insoweit auf die Beiträge zur Basisabsicherung angerechnet wird, als er anteilig darauf entfällt. Einspruchsverfahren ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.