Auflösung des Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung

Fand die Auflösung der früheren Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung statt, erhöhte nach ständiger Rechtsprechung des BFH der daraus resultierende Ertrag den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG.

Ob auch ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG n. F., der im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch vorhanden ist, zu einer Erhöhung des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns führt, oder im Jahr des Abzugs - rückwirkend - rückgängig zu machen ist, ist nicht eindeutig.

Beispiel: Der 60 Jahre alte Einzelgewerbetreibende A hat zum 31.12.2011 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG wegen der geplanten Anschaffung einer Maschine von 40 % von 100.000 EUR = 40.000 EUR von seinem steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz abgezogen. Am 30.6.2014 hat A seinen Gewerbebetrieb veräußert und dabei einen Gewinn von 60.000 EUR erzielt. Die Maschine hat er bis zu diesem Zeitpunkt nicht angeschafft. A hat den Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR seinem nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn hinzugerechnet, sodass dieser 100.000 EUR betragen haben soll.

Das Finanzamt will dies nicht anerkennen, sondern nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. den Abzug des 2011 gebildeten Investitionsabzugsbetrags rückgängig machen, weil dieser nicht bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs mangels begünstigter Investition hinzugerechnet wurde. Den Einkommensteuerbescheid 2011 will das Finanzamt nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG entsprechend ändern. 

Praxis-Tipp

Das FG Hamburg  folgt in einer aktuellen Entscheidung v. 21.5.2015 (2 K 14/15) dem restriktiven Verständnis des Finanzamts. Es stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011 lägen vor. A habe nicht bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs die Investition durchgeführt. Das 3. Wirtschaftsjahr 2014 umfasse zwar nur 6 Monate, dies stehe einer Berücksichtigung als Wirtschaftsjahr nach § 7g EStG aber nicht entgegen.

Nach § 8b EStDV dürfe im Fall einer Veräußerung das Wirtschaftsjahr ein Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfassen. Das so zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr sei somit ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG. Nach Meinung des FG kann der Rechtsprechung zu § 7g EStG a. F. nicht die Aussage entnommen werden, der Tatbestand des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. (rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags) sei mit der Maßgabe einschränkend auszulegen, dass er bei der Betriebsveräußerung nicht erfüllt sei, mithin eine rückwirkende Hinzurechnung ausscheide.

Das FG Hamburg hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen hat der Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde  eingelegt  (X B 104/15). In einschlägigen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden und der weitere Fortgang des Verfahrens beobachtet werden. Die steuerliche Auswirkung kann im Einzelfall erheblich sein, je nachdem, welche Rechtsauffassung sich endgültig durchsetzt.