Aufwendungen für Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung
Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann nach § 35a Abs. 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff der "haushaltsnahen Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach Auffassung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Beispiel: Der Alleinstehende A beauftragte in 2014 für die Betreuung eines Hundes in seiner Wohnung (während seiner Abwesenheitszeiten) mehrmals einen Betreuungsservice. Hierfür wurden ihm Betreuungs- und Fahrtkosten i. H. von 500 EUR in Rechnung gestellt.
Hierzu hat das FG Düsseldorf aktuell und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden (Urteil v. 04.02.2015, 15 K 1779/14 E), dass Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung der im Haushalt lebenden Tiere aufgebracht werden, haushaltsnah sind. Tätigkeiten wie die Reinigung, die Versorgung mit Futter und Wasser und sonstige Beschäftigungen des Haustieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch die Familienmitglieder selbst erledigt. Haustiere, die in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demgemäß einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf und ist deshalb als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen.
Praxis-Tipp
Das FG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az. der Revision: VI R 13/15). M. E. ist der Auffassung des FG zuzustimmen. Auch das FG Münster hat in einer älteren Entscheidung (Urteil v. 25.05.2012, 14 K 2289/11 E, rkr.) zum Ausdruck gebracht, dass die Versorgungs- und Betreuungsleistungen eines Hundes, den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen sind. Dabei kann es m. E. auch nicht darauf ankommen, ob die Leistung auf dem Grundstück oder (auch) in der Nähe des Haushalts/Grundstücks erbracht wird.
Nach neuer Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 20.03.2014, VI R 55/12) ist der Begriff des Haushalts nämlich "räumlich funktional" auszulegen. Dabei muss die Tätigkeit in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Das Kriterium des "räumlichen Zusammenhangs" müsste daher auch erfüllt sein, wenn (z. B.) mit dem Hund eine Runde um den Block gegangen wird. Auch sollte es keine Rolle spielen, ob ein Person oder eine Haustier (Sache) betreut wird, weil auch Haustiere als Bestandteil des Haushalt gälten. Nach alle dem ist nicht davon auszugehen, dass der BFH von der Entscheidung des FG Düsseldorf abweichen wird. Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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