Auslaufen der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen

Für die erste Generation der Photovoltaikanlagen fällt in den nächsten Jahren die EEG-Förderung weg. Wie geht es weiter und was müssen Betreiber dann auch in steuerlicher Hinsicht beachten?

Die Einspeisevergütung wird ab dem Datum der Inbetriebnahme 20 Jahre lang gewährt, danach findet keine weitere Förderung mehr statt. Die Betreiber der alten Photovoltaikanlagen (kurz "PV-Anlagen") müssen daher entscheiden, wie sie weiter verfahren wollen. Wie es nach dem Wegfall der staatlich garantierten Einnahmen für diese "Altanlagen" weiter geht und welche einkommensteuerlichen Möglichkeiten die Betreiber haben, wird in diesem Beitrag behandelt.

Möglichkeit 1: Direktvermarktung des Stroms

Wer mit seiner PV-Anlage weiter Strom produziert und im Wege der Direktvermarktung ins Stromnetz einspeist, erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Möglichkeit der Direktvermarktung stellt die sogenannte Vor-Ort-Vermarktung dar. Dabei verkaufen Betreiber von PV-Anlagen ihren überschüssigen Solarstrom an z. B. Nachbarn, die Kommune oder in der Nähe befindliche Betriebe. Diese Vor-Ort-Vermarktung hat den Vorteil, dass der Anlagenbetreiber vom Abnehmer einen höheren Preis als die Einspeisevergütung erhält und der Abnehmer selbst weniger für den Solarstrom zahlt als beim Bezug vom Stromanbieter.

Gewinnerzielungsabsicht

Die Absicht, mit der Anlage Gewinn zu erzielen, war bei diesen Altanlagen allein durch die Inbetriebnahme nachgewiesen worden. Es kann aber sein, dass das Finanzamt nach Ablauf der 20 Jahre erneut den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht in Gestalt einer Prognoseberechnung verlangt. Der Gewinn hängt maßgeblich von den Einnahmen ab, die über die Direktvermarktung des Stroms künftig erreicht werden können.

Beispiel: Wer im Januar 2001 auf seinem Eigenheim eine PV-Anlage mit einer Leistung von 8 kWp in Betrieb genommen hatte, hat für den eingespeisten Solarstrom 20 Jahre lang ‒ also bis Ende 2020 ‒ eine garantierte Einspeisevergütung von ca. 44 Cent pro kWh bekommen. Bei vollständiger Einspeisung in das Stromnetz wurden dafür jedes Jahr 2.816 EUR Einnahmen erzielt. Ab Januar 2021 fallen diese Einnahmen weg. Wer dann einen Vertrag zur Direktvermarktung abschließt, welcher nur noch 5 Cent pro kWh einbringt, hat nur noch jährliche Einnahmen in Höhe von 320 EUR. Die Prognoseberechnung wird vermutlich einen Verlust, oder nur einen geringen Gewinn ausweisen.

Tipp: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht verneint, sollte man auf eine Entscheidung des FG Thüringen (Urteil v. 11.9.2019, 3 K 59/18) verweisen. Danach spricht beim Betrieb einer PV-Anlage der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht aus Liebhaberei betrieben wird.

Möglichkeit 2: Selbstvermarktung des Stroms

Die Selbstvermarktung des Solarstroms ist wenig attraktiv, weil mit dem Ende der Förderung auch die dafür vorgesehenen Fördermöglichkeiten entfallen. Inzwischen bieten zahlreiche Anbieter entsprechende Modelle an, die alle auf demselben Prinzip basieren. Der Vermarkter fungiert als Zwischenhändler, der den Strom vieler Anlagen kauft und gebündelt an der Strombörse veräußert. Ohne Förderung lassen sich auf diese Weise nur geringe Erlöse von vielleicht 4 oder 5 Cent pro Kilowattstunde erzielen. Wer keinen Speicher nachrüsten möchte, muss sich jedoch damit zufriedengeben.

Möglichkeit 3: Batteriespeicher anschaffen

Ältere PV-Anlagen sind in der Regel ohne Batteriespeicher in Betrieb genommen worden, weil die Speichertechnologie damals noch nicht zur Verfügung stand. Ergänzt man die Anlage nach Ablauf der Einspeisevergütung um einen Batteriespeicher, unterstellt die Finanzverwaltung, dass der Erwerb des Batteriespeichers nur dazu dient, den Privatverbrauch des produzierten Stroms zu erhöhen mit der Folge, dass der Batteriespeicher nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, und die Abschreibung für den Batteriespeicher keine Betriebsausgabe darstellt.

Tipp: Die Kosten für die Montage des Batteriespeichers können nach § 35a EStG als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Möglichkeit 4: Nachrüsten der Anlage

Wenn man die PV-Anlage technisch überholen oder Teile austauschen lässt, um den Leistungsabfall auszugleichen, mindern diese Kosten als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen den Gewinn. Da die PV-Anlage durch den Austausch weder erweitert noch über eine Substanzerhaltung hinaus verbessert wird, entsteht durch die Maßnahmen kein neues Wirtschaftsgut.

Anders sieht es dagegen aus, wenn wesentliche Bestandteile erneuert werden, und dadurch steuerlich ein neues Wirtschaftsgut entsteht. In diesem Fall können die Kosten in Wege der Abschreibung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Möglichkeit 5: Abbau der Altanlage

Der Abbau der Altanlage ist dann sinnvoll, wenn der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht mehr rentabel ist und die Möglichkeiten zum privaten Verbrauch des erzeugten Stroms begrenzt sind.

Da die Entsorgung der Module einer PV-Anlage auf einer selbstbewohnten Immobilie unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fällt, sind die Hersteller verpflichtet die Module auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu recyclen. Sind die Module noch funktionstüchtig, können diese auch weiterverkauft werden. Ein Zweitmarkt für "Ersatz"-Module entwickelt sich allmählich. Der Veräußerungserlös muss dann als Betriebseinnahme erfasst werden.

Die Kosten für den Abbau der PV-Anlage stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wird im Zusammenhang mit der Demontage das Dach des Gebäudes saniert stellt sich die Frage, ob die Kosten für den Abbau noch der PV-Anlage zuzurechnen und ggf. steuerlich absetzbar sind. Für den Fall der Montage einer PV-Anlage im Zusammenhang mit einer Dachsanierung hat der BFH (Urteil v. 16.9.2014, X R 32/12) entschieden, dass die Kosten auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn die Dachsanierung auch dazu dient, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Die Kosten seien nach der Auffassung des BFH zwar teilweise auch durch den späteren Betrieb der PV-Anlage veranlasst, aber mangels eines Aufteilungsmaßstabs in private und betriebliche Kostenanteile insgesamt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dieses BFH-Urteil gilt auch für den umgekehrten Fall einer Dachsanierung im Zusammenhang mit dem Rückbau einer PV-Anlage.

Tipp: Rechnungen bei Dachsanierungen

Bei Dachsanierungen, die zeitlich mit der Errichtung oder Demontage einer PV-Anlage bzw. dem Austausch von Modulen zusammenfallen, sollte man darauf achten, dass die einzelnen Leistungen in den Rechnungen detailliert aufgelistet sind. Leistungen, die direkt der Fotovoltaikanlage zugeordnet werden können, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für die übrigen Handwerkerleistungen, die nicht der PV-Anlage zugeordnet werden können, ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.