BdSt: Vorsicht bei befristeten Mietverträgen

Bei befristeten Mietverträgen unterstellt das Finanzamt unter Umständen, dass keine langfristige Vermietungsabsicht vorliegt.

In diesem Fall kann das Finanzamt die Werbungskosten streichen. "Problematisch wird es, wenn dann mit der befristeten Vermietung keine Überschüsse erwirtschaftet werden und im Anschluss an die Vermietung Familienangehörige unentgeltlich einziehen oder gar der Eigentümer selbst", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Die Behörde vermutet dann, dass von Anfang an eine Selbstnutzung geplant war und versagt den Verlustabzug. "Bevor man selbst einzieht oder Angehörige mehr oder weniger zum Nulltarif wohnen lässt, sollte unbedingt geprüft werden, ob die Gewinnschwelle bisher schon erreicht wurde", rät Käding. Ansonsten müssen möglicherweise Steuern samt Zinsen nachgezahlt werden. Gegebenenfalls ist es sinnvoller, den Vermietungsvertrag zu verlängern und die Eigennutzung zu verschieben.

dpa

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