Welche steuerlichen Vergünstigungen kann A in Deutschland geltend machen?
Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.
Lösung:
Der Ansatz des Pflege-Pauschbetrags und der Abzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für Handwerksleistungen entfällt. Eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau ist nicht mehr möglich. Der Kindergeldanspruch entfällt, nicht jedoch der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag.
Hintergrundinfo:
Nach § 33b Abs. 6 EStG konnte A bisher den Pflegepauschbetrag für die Pflege seiner Mutter geltend machen. Die Wohnung, in der die Pflege erfolgt, muss nach § 33b Abs. 6 S. 5 EStG aber in einem Staat der EU oder des EWR liegen. Das ist ab Wirksamwerden des Brexits nicht mehr der Fall. Damit kann der Pflegepauschbetrag nicht mehr angesetzt werden.
Außerdem entfällt die Abzugsfähigkeit für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 oder Abs. 2 EStG und für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG, soweit diese Aufwendungen für die Familienwohnung in UK entstanden sind. Nach § 35 Abs. 4 EStG ist für den Abzug dieser Aufwendungen Voraussetzung, dass der Haushalt des Steuerpflichtigen, für den diese Aufwendungen erbracht werden, in einem EU- oder EWR-Staat liegt. Das ist ab Wirksamwerden des Brexits nicht mehr der Fall.
Bis zum Wirksamwerden des Brexits konnte A mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt und daher nach der Splittingtabelle besteuert werden. Zwar setzt § 26 Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Zusammenveranlagung voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, eine Voraussetzung, die die Ehefrau nicht erfüllt. Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG wird die Ehefrau auf Antrag aber als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat hat. Mit dem Wirksamwerden des Brexits ist das nicht mehr der Fall, sodass die Möglichkeit der Zusammenveranlagung entfällt. Allerdings können die Eheleute für das Jahr, in dem der Brexit wirksam wird, noch zusammen veranlagt werden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, auf den Beginn des Veranlagungszeitraums an. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Wohnsitz der Ehefrau noch in dem EU-Staat UK, sodass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfülllt sind.
A ist dem Grundsatz nach für Kindergeld nach § 62 EStG anspruchsberechtigt, da er im Inland einen Wohnsitz hat. Die Einschränkung des § 62 Abs. 2 EStG für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer gilt für ihn nicht, da er (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn er nur die britische Staatsangehörigkeit hätte, dürfte er die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG, da danach Kinder nur berücksichtigt werden, die im Inland oder einem EU- oder EWR-Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzung erfüllen die Kinder des A nicht.
Jedoch hat A weiterhin Anspruch auf den Kinderfreibetrag und den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Eine Kürzung auf ein den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der Kinder angemessenes Niveau nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zu UK nicht erforderlich (BMF, Schreiben v. 18.11.2013, IV C 4 – S 2285/07/0005 :013, Haufe Index 5864539).
Checkliste:
- Wie hoch ist die zusätzliche Steuerbelastung durch die Einzelveranlagung ab dem dem Brexit folgenden Kalenderjahr?
- Wie hoch ist die Belastung durch Wegfall des Kindergeldanspruchs?
- Soll statt Kindergeld der Kinderfreibetrag und der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag geltend gemacht werden?
- Wie hoch ist die steuerliche Belastung durch Wegfall der Abzugsfähigkeit für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen?
Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit
In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:
- Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
- Ertragsteuern der Unternehmen;
- Umwandlungen;
- Umsatzsteuer;
- Zollrecht;
- Ertragsteuern der natürlichen Personen;
- Erbschaftsteuer.
Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst.
Tipp der Redaktion: Wer noch kein Haufe Steuer Office nutzt, findet hier die passende Komplettlösung für seine Steuerberaterkanzlei.