Im Zuge der Novellierung der Grundsteuer sollen nach dem Schreiben der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Abgabe der Feststellungserklärungen soll bis zum 31.10.2022 erfolgen. Eine elektronische Einreichung werde erst ab dem 1.7.2022 möglich sein. Da die Steuerberatungskanzleien nach Einschätzung der BStBK seit Beginn der Corona-Pandemie am absoluten Limit arbeiten, stellt sie 4 Forderungen damit die Abgabe der Feststellungserklärungen rechtzeitig gelingen kann:
1. Bundesweite Versendung eines allgemeinen Informationsschreibens
Die BStBK begrüßt, dass neben einer Allgemein- bzw. Einzelverfügung, die Versendung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Informationsschreibens an Grundsteuerpflichtige angedacht ist. Hierin sollen das – dem Grundsteuerpflichtigen vielfach unbekannte – Einheitswertaktenzeichen sowie weitere grundsteuerrelevante Objekt-Angaben aufgeführt werden, die für die Abgabe der Feststellungserklärung von Bedeutung sind. Die BStBK fordert, das Schreiben flächendeckend in allen Bundesländern zu versenden.
2. Wirksamkeit der Empfangsvollmacht gegenüber den Kommunen
Die BStBK fordert, dass Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gleichermaßen für die Feststellung von Grundsteuerwerten gelten müssen. Außerdem soll die gegenüber der Finanzverwaltung angezeigte Vollmacht auch befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfalten.
3. Verlängerung der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung
Angesichts der Arbeitsaufwands sei ei außerdem eine Fristverlängerung um mindestens 6 Monate dringend geboten. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Verspätungszuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Hier müsse vorher 2 bis 3 mal an die Abgabe erinnert werden.
4. Zugriffsmöglichkeit auf steuererhebliche Daten
Die geplante bundesweite Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank "LANGUSTE" befindet sich nach Aussage der BStBK in erheblichem Verzug und soll erst nach dem Einreichungszeitraum der Feststellungserklärungen bereitstehen. Steuerberatern müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, stellvertretend für ihre Mandanten auf bereits behördlich erfassten Grundstücksdaten unentgeltlich elektronisch zugreifen zu können (Daten von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern sowie des Bodenrichtwertinformationssystems).
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