Folgen bei Realteilung der Freiberufler-Sozietät
Falls kein Spitzenausgleich gezahlt und die stillen Reserven als inländisches Betriebsvermögen steuerverhaftet bleiben, gilt bei der Realteilung von Mitunternehmerschaften ein Buchwertfortführungsgebot (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG), dies gilt auch für Freiberufler-Personengesellschaften (§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Beispiel
Rechtsanwalt A und Rechtsanwalt B sind zu je ½ an einer GbR beteiligt, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt (§ 4 Abs. 3 EStG). Sie vereinbaren mit Wirkung vom 31.12.2012 die Auflösung der GbR im Wege der Realteilung. Jeder erhält den von ihm betreuten Mandantenstamm zugewiesen. Der Wert des Mandantenstamms des A beträgt 120.000 EUR, der des B 100.000 EUR. Das Inventar hat einen Teilwert von 20.000 EUR (Buchwert: 5.000 EUR). Zum Wertausgleich übernimmt B das Inventar allein. Die Kundenforderungen betragen zum 31.12.2012 30.000 EUR. A und B ermitteln die Gewinne ihrer Einzelpraxen ebenfalls durch EÜR.
Die Realteilung des Betriebsvermögens ist erfolgsneutral. Zu einer Aktivierung des Kundenstamms kommt es weder bei A noch bei B, weil ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut nicht bilanziert werden darf (§ 5 Abs. 2 EStG). B muss den Buchwert des Inventars fortführen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Eine andere Frage ist, ob bei Mitunternehmerschaften, die ihren Gewinn durch EÜR ermitteln, im Fall der Realteilung zum Bestandsvergleich nach R 4.5 Abs. 6 EStR übergegangen werden muss. Bejaht man diese Frage, ergibt sich vorliegend im Jahr 2012 aufgrund der Aktivierung der Forderungen ein entsprechender Übergangsgewinn, der nach dem bisherigen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen ist. Verwaltungsseitig wird wohl davon ausgegangen, dass auch bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich der Übergang zum Bestandsvergleich geboten ist.
Praxistipp
Welche Auffassung sich letztlich durchsetzen wird, erscheint offen. Das FG Rheinland-Pfalz hat kürzlich entschieden, dass im Falle der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch EÜR ermittelt, kein Übergang zum Bestandsvergleich notwendig ist, wenn die Wirtschaftsgüter in Einzelunternehmen der Realteiler unter Buchwertfortführung übernommen werden und die EÜR beibehalten wird (nicht rechtskräftiges Urteil v. 2.5.2012, 1 K 1146/10, EFG 2012 S. 1619; Az. beim BFH: III R 32/12). Danach wären die Forderungen erst im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Feststellungsbescheide sollten je nach Interessenlage offen gehalten werden, bis der BFH über die praxisrelevante Streitfrage entschieden hat.
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