1. Die neue Rechtslage ab 1.1.2020


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Bußgelder bei fehlerhafter Kassenführung

Ab 1.1.2020 wird es teuer. Die fehlerhafte Kassenführung wird dann mit bis zu 25.000 EUR Bußgeld sanktioniert. Dadurch tritt eine Verschärfung der Rechtslage ein. Schon heute werden viele Fehlerquellen durch die Kassen-Nachschau und die Betriebsprüfung beanstandet, was zu Mehrsteuern und Ärger führt. In Zukunft muss außerdem noch das höhere Bußgeld gezahlt werden.

Besonderheiten der Steuergefährdung

Durch § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO (Steuergefährdung) werden relevante Verhaltensweisen erfasst, die selbst zu dieser Zeit noch keine Steuerhinterziehung sind, weil die Abgabepflicht für die Steuererklärungen noch nicht besteht. Auf der anderen Seite ist klar, dass es durch diese Methoden später zu Steuerverkürzungen kommen wird. Damit erlangt die Kassen-Nachschau eine besondere Bedeutung. Bei der Betriebsprüfung wird durch die Prüfungsanordnung die fehlerhafte Kassenführung vorübergehend eingefroren und bleibt so ggf. unentdeckt. Demgegenüber ermöglicht die unangekündigte Kassen-Nachschau, dass die Steuergefährdung bemerkt wird. Das Bußgeld für solche Ordnungswidrigkeiten wird durch Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 zum 1.1.2020 von 5.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben.

Entdeckungswahrscheinlichkeit

Durch die zeitnahe Kassen-Nachschau lassen sich die Fehlerquellen schnell erkennen und nachweisen. Werden sie beim Testkauf, Testessen, bei Beobachtung oder aus dem Kassenbon festgestellt, so reicht das aus, um ein Bußgeld zu verhängen.

Beweis der Ordnungswidrigkeit als Voraussetzung für das Bußgeld

Die Abläufe der Kassenführung sind den Prüfern durch die privaten Einkäufe, durch die Beobachtungen und aus der Verfahrensdokumentation bekannt. Wenn der Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO bestritten wird, muss er vom Prüfer nachgewiesen werden. Das ist aus den Regeln des Straßenverkehrs bekannt. Die Kassen-Nachschau muss die Ordnungswidrigkeit gerichtsfest nachweisen. Eine andere Nachweismöglichkeit bieten die Kassenbons als Kontrollmaterial. Daneben kommen Fotos, der Zeugenbeweis durch den oder die Prüfer aufgrund der beobachtenden Kassenführung, das Protokoll der Observation, oder Sachverständigengutachten sowie die Vernehmung des Personals in Betracht.

Der Nachweis durch verdeckte Videoaufnahmen ist zulässig. Auch die eigenen Videoaufnahmen des Unternehmens können die Verstöße gegen die Einzelaufzeichnungspflicht belegen. Zeigen diverse Überwachungsvideos in den Betriebsräumen eines bargeldintensiven Betriebes (z. B. Döner-Imbiss) für den Zeitraum von einem Monat, dass Mitarbeiter zahlreiche Bezahlvorgänge nicht im Kassensystem erfasst haben, ist die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen - auch über den Monatszeitraum hinaus – widerlegt (FG Hamburg, Beschluss v. 13.8.2018, 2 V 216/17, Haufe Index 12098753). Das reicht aus, um das Bußgeld gem. § 379 Abs. 1 Satz 3 AO zu verhängen.

Wiederholte Sanktion gem. § 379 AO durch erneute Fehler

Das Bußgeld kann bei Fehlerwiederholung erneut verhängt werden. Dann wird es betragsmäßig erhöht. Es ist eine riskante Einstellung, nach einer Kassen-Nachschau wie bisher weiterzumachen und die Fehlerquelle nicht abzustellen. Das wird durch eine wiederholte Betriebsprüfung oder Kassen-Nachschau entdeckt und richtig teuer. Denn das Bußgeld kann mehrfach verhängt werden. Das ist wie bei jeder neuen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, bei der das Bußgeld bei einer neuen Kontrolle erneut neu verhängt wird.

> Kapitel 2: Compliance zur Vorbereitung auf die Kassen-Nachschau

Schlagworte zum Thema:  Kassenführung, Bußgeld, Abgabenordnung