Depotübergreifende Verrechnung mit Altverlusten

Depotführende Banken haben im Rahmen des Steuerabzugsverfahren auch Verlustverrechnungen durchzuführen. Diese können nach Auffassung der Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung nicht mehr rückgängig gemacht werden. 

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde geregelt, dass (Alt-)Verlustfeststellungen aus Veräußerungen von Aktien und anderen Kapitalanlagen, welche bis 31.12.2008 den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG zuzuordnen waren, bis 31.12.2013 (auch) mit Erträgen aus Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden können. Um eine Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften i. S. des § 20 Abs. 2 EStG im Rahmen der Abgeltungsteuer zu ermöglichen, musste auf der Anlage KAP ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG gestellt werden. 

Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG

Die Verlustverrechnung erfolgt nach den Regeln des § 20 Abs. 6 EStG (a. F.). Auf der ersten Stufe steht die Verrechnung laufender Erträge und Verluste des Veranlagungszeitraums: Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung i. S. des § 43a Abs. 3 EStG zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 oder 10 EStG zu verrechnen.

Die Finanzverwaltung interpretiert das so, als seien die von den inländischen Kreditinstituten jeweils vorgenommenen depotbezogenen Verlustverrechnungen vorrangig und als bindend zu akzeptieren; sie könnten im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt nicht mehr (im Wege einer depotübergreifenden Berechnung) rückgängig gemacht werden (BMF, Schreiben v. 18.01.2016, Haufe Index 9077277). 

Auswirkung einer vorrangigen Verlustverrechnung durch die Bank anhand eines Beispiels

2013
Depot A-Bank
Depot B-Bank
Erträge nach § 20 Abs. 1 EStG 
20.000 EUR
30.000 EUR
Erträge nach § 20 Abs. 2 EStG
(Veräußerung von Kapitalanlagen ohne Aktien)
10.000 EUR
190.000 EUR
Verluste nach § 20 Abs. 2 EStG
(ohne Aktien)

./. 140.000 EUR
Altverlust i. S. des 23 EStG
in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung

./. 220.000 EUR
  1. B-Bank verrechnet wie folgt: 220.000 EUR Erträge ./. 140.000 EUR Verlust = 80.000 EUR verbleiben nach § 20 Abs. 2 EStG.
  2. Verlustverrechnung im Rahmen der Steuererklärung: § 20 Abs. 2 EStG der A-Bank 10.000 EUR + 80.000 EUR der B-Bank = 90.000 EUR = Verrechnung mit dem Altverlust.

Somit wären 20.000 EUR (A-Bank, Ertrag nach § 20 Abs. 1 EStG, ggf. noch Abzug des Sparer-Pauschbetrages) zu versteuern.

Ergebnis bei einer depotübergreifenden Verrechnung

Bei einer depotübergreifenden Verrechnung ergäbe sich dagegen folgendes Ergebnis:

Erträge nach § 20 Abs. 2 EStG beide Depots
200.000 EUR
Verrechnung mit Altverlust
Erträge nach § 20 Abs.1 EStG beide Depots
50.000 EUR
Verrechnung mit Neuverlust
Verbleibender Neuverlust
90.000 EUR

BFH: Verlustverrechnung der Bank nicht endgültig

Der BFH hat aktuell entschieden (Urteil v. 29.08.2017, VIII R 23/15, Haufe Index 8141157), dass § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG a. F. bei der (Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegensteht, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber nicht endgültig sind.

Zwar spreche der Wortlaut für die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass nur die nach der Verrechnung durch die Bank "verbleibenden" Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Altverlusten verrechnet werden können. Aus der gesetzlichen Konzeption der Abgeltungsteuer ergibt sich nach Auffassung des BFH jedoch, dass die Verlustverrechnung bei der Bank nicht endgültig ist, sondern bei der (Antrags-)Veranlagung eine depotübergreifende günstigere Verrechnung mit den Altverlusten durchzuführen ist.

Gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, mit dem Steuerabzug zwar abgegolten; jedoch werden nach § 43 Abs. 5 Satz 3 EStG auf Antrag des Gläubigers die Kapitalerträge in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen einbezogen, sodass die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs entfällt. Der hierfür vorgesehene Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, den Steuereinbehalt durch die auszahlende Stelle dem Grunde und der Höhe nach im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt überprüfen zu lassen. Zudem sollen noch nicht im Rahmen des § 43a Abs. 3 EStG berücksichtigte Verluste und Verlustvorträge nach § 20 Abs. 6 EStG genutzt werden können.

Weiteres Verfahren beim BFH anhängig

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht, damit vergleichbare Fälle, die aufgrund des Revisionsverfahrens offen gehalten wurden, i. S. der Entscheidung des BFH umgesetzt werden können. Ggf. wird aber noch ein weiteres anhängiges Revisionsverfahren (Az: VIII R 8/16) abgewartet. Hier besaßen die zusammen veranlagten Kläger nur ein Depot (so wie hier bei der B-Bank, verbleibender Neuverlust dann 110.000 EUR). M. E. wird der BFH hier aber nicht anders entscheiden.



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