Die elektronische Steuererklärung – Vereinfachung oder Fluch?

Die Bestrebungen der Finanzverwaltung, durch elektronische Kommunikation bürokratische Lasten für die Steuerpflichtigen abzubauen sowie die Verwaltung leistungsfähiger und effizienter zu gestalten, erreicht mit einer neuen Pflicht des Steuerpflichtigen einen weiteren Höhepunkt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 besteht für eine Reihe von Steuererklärungen die Verpflichtung, sie nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Damit erleichtert der Gesetzgeber zwar das Verfahren für die Finanzverwaltung selbst, indem die händische Übertragung der Daten in das System der Finanzverwaltung entfällt. Gleichzeitig wirft diese Pflicht jedoch für die Steuerpflichtigen und die Steuerberaterschaft in der Anfangsphase eine Reihe von Fragen auf.

Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) zu diesem Thema einen PRAXISTIPP für seine Mitglieder verfasst. Er bietet einen Überblick über die zu beachtenden Aspekte sowie Hilfestellungen für die Praxis. Neben den haftungs- sowie steuerstrafrechtlichen Risiken zeigt er die technischen Modalitäten der elektronischen Datenübermittlung sowie eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung zur Berichtigung von Veranlagungen bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen auf.

Angesichts der derzeit bestehenden Risiken rät der DStV der Steuerberaterschaft, vor der Datenübermittlung eine vom Mandanten unterzeichnete Überprüfungs- sowie Freigabeerklärung für die Steuererklärung einzuholen. Dem PRAXISTIPP ist ein entsprechendes Muster als Anlage beigefügt.
Für alle in den Steuerberaterverbänden organisierten Steuerberater/innen bietet der DStV diesen PRAXISTIPP auf StBdirekt in der Rubrik „ DStV aktuell – Praxis-Tipps“ zum Download an.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., E-Mail-Abo Nr. 037/2012 v. 6.6.2012

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