Identifizierung des Mandanten ab 1.1.2017 noch wichtiger
Diese Pflicht ist zwar nicht gänzlich neu. Bereits das Geldwäschegesetz (GwG) sieht entsprechende Pflichten vor (§§ 3, 4, 8 GwG). Allerdings trifft die Steuerberater eine neue steuerliche Haftungsnorm:
Beachtet der Steuerberater die Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er, soweit durch die Datenübermittlung eine Steuerverkürzung oder ein zu Unrecht erlangter Steuervorteil des Mandanten eintritt (§ 72a Abs. 2 AO).
Was ist künftig steuerverfahrensrechtlich zu beachten?
Die Neuerung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31.12.2016 an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden.
Die Vorlage des amtlichen Ausweises ist im Gegensatz zu den Vorschriften des GwG nicht notwendig, soweit der Steuerberater den Mandanten in anderer Weise sicher identifizieren kann (BT-Drs. 18/7457, S. 66). Die Angaben müssen in geeigneter Form festgehalten werden.
Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung. Dieser Zeitraum orientiert sich an der vierjährigen Festsetzungsfrist zuzüglich einer einjährigen Anlaufhemmung (§§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Steuerberater muss innerhalb dieses Zeitraums jederzeit darüber Auskunft geben können, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war.
Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Steuerberater den Mandanten bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und dabei erhobene Angaben aufgezeichnet hat. Die Pflicht lebt auf, wenn aufgrund äußerer Umstände Zweifel bestehen müssen, dass die ehemals erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
Was gilt nach dem GwG?
Steuerberater sind verpflichtet, Vertragspartner bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Sie können die Identifizierung noch während der Begründung der Geschäftsbeziehungen abschließen, wenn nur so der normale Geschäftsablauf fortgeführt werden kann. So darf der Berater jedoch nur verfahren, wenn nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen.
Auf die Identifizierung kann in den Fällen verzichtet werden, in denen der Steuerberater den Mandanten bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. Auch hier lebt die Pflicht allerdings wieder auf, wenn der Steuerberater aufgrund äußerer Umstände Zweifel haben muss, dass die ehemals erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
Nach dem GwG ist die Verletzung der Pflicht zur Identifizierung durch einen Bußgeldtatbestand sanktioniert. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Identifizierung des Vertragspartners nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Die Pflichtverletzung kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden (§ 17 Abs. 2 GwG).
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