Damit sind ab 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur authentifizierten Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR und ggfs. der Anlage AVEÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet (Ausnahme: Härtefälle nach § 150 Abs. 8 AO).
Daher konnte im Abschnitt "Sonstiges" die Abfrage zum "Saldo der Entnahmen und Einlagen i. S.d. § 4 Abs. 4a EStG im Wirtschaftsjahr" (bisherige Zeile 47, Anlage S Zeile 44, Anlage L Zeile 17) sowie die Abfrage zu den "Schuldzinsen aus der Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens" (bisherige Zeile 48, Anlage S Zeile 45, Anlage L Zeile 18) entfallen, da sich die notwendigen Angaben in relevanten Fällen - aufgrund der nunmehr verpflichtenden Abgabe der Anlage EÜR – aus der Anlage EÜR / Anlage SZE zur Anlage EÜR ergeben.
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Bei der Anlage EÜR wurde der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (Zeilen 90 bis 93) entfernt. Die Rückgängigmachung von berücksichtigten Investitionsabzugsbeträgen ist dem Finanzamt künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde (vgl. Rn. 24 des BMF-Schreibens vom 20.3.2017, Haufe Index 10526819). Diese Vorgehensweise gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, wird es nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr und evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.
Authentifizierte Übermittlung
Zur authentifizierten Übermittlungspflicht der Anlage EÜR gilt es abschließend darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Intensivierung der automationsgestützten Steuererklärungsbearbeitung auch Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch "authentifiziert" übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, dann auch die Einkommensteuererklärung authentifiziert (anstatt mittels komprimierter Erklärung) abzugeben.
Tipp der Redaktion:
Alles Wissenswerte rund um die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für den VZ 2017 finden Sie in unseren aktuellen und ausführlichen Praxis-Leitfäden im Handbuch Steuerdeklaration, das in den Haufe Steuer Office Produkten enthalten ist. Die amtlichen Formulare zur Einkommensteuererklärung 2017 sind ebenfalls integriert. Die Formulare bearbeiten Sie komfortabel mit unserem Formularmanager. Die ausgefüllten Formulare können Sie dann direkt aus dem Programm mit dem ELSTER-Service an das Finanzamt versenden.
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