Beispiel
Bauunternehmer A hat zum 31.12.2012 für die geplante Anschaffung eines LKW außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Dieser wurde bei prognostizierten Anschaffungskosten i. H. v. 120.000 EUR wegen Progressionseffekten "nur" i. H. v. 40 % von 40.000 EUR = 16.000 EUR gewinnmindernd angesetzt. Außerhalb seiner Bilanz zum 31.12.2013 stockt A den Investitionsabzugsbetrag auf 40 % von 120.000 EUR = 48.000 EUR auf und mindert auf diese Weise seinen Gewinn 2013 um den Aufstockungsbetrag von 32.000 EUR.
Ansicht der Verwaltung
Verwaltungsseitig wird die Ansicht vertreten, dass ein Investitionsabzugsbetrag nur in "einem" Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Erhöhen sich die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, können nach Meinung der Finanzverwaltung bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung des Abzugsjahrs verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Dagegen können Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrags nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Entsprechendes soll auch dann gelten, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde. Eine Aufstockung im Folgejahr 2013 ist danach nicht möglich.
FG Niedersachsen entscheidet anders
Das Niedersächsische FG vertritt in einem Urteil v. 19.12.2012 (2 K 189/12, Az. des BFH: X R 4/13) die Auffassung, dass entgegen der Meinung der Finanzverwaltung ein in einem Wirtschaftsjahr geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag im nachfolgenden Veranlagungszeitraum aufgestockt werden kann. Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, entsprechende Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).