Deshalb darf im Jahr der Bildung eine bestimmte Betriebsvermögens- oder Gewinngrenze nicht überschritten werden:
- Das Betriebsvermögen eines bilanzierenden Gewerbebetriebs darf nicht mehr als 235.000 EUR bzw.
- der Wirtschafts- oder Ersatzwirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr als 125.000 EUR betragen.
- § 7g EStG gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln; bei diesen darf der Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) nicht mehr als 100.000 EUR betragen.
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte – neue oder gebrauchte – Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen.
Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgt, in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs, ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
Außerdem muss der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben.