Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid

Dies hatte der BFH mit Urteil v. 24.02.2011 (VI R 21/10, Haufe Index 2668722) entschieden. Dies hat zur Folge, dass Steuerbescheide mit Nachzahlungsbeträgen ausschließlich dem Insolvenzschuldner bekannt gegeben werden. Der BFH hat nun die bisher offene Frage entschieden, ob der Insolvenzverwalter gegen einen solchen Bescheid vor der Unanfechtbarkeit Einspruch einlegen kann, um mit einem Antrag auf Einzelveranlagung (bis 2012 getrennte Veranlagung) bei Ehegatten eine Erstattung zugunsten der Insolvenzmasse zu erreichen.
Erstattungsansprüche stehen nämlich der Insolvenzmasse zu
Einkommensteuererstattungen, die vor und während des Insolvenzverfahrens entstanden sind und aus einer LSt-Überzahlung resultieren, gehören nämlich in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (BFH, Beschluss v. 29.01.2010, VII B 188/0, Haufe Index 23347589). Solche Bescheide werden daher dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben.
Steuernachzahlung bei Ehegatten
Bei Ehegatten ist es speziell bei der Steuerklassenkombination III/V nicht selten, dass sich Einkommensteuernachzahlungen ergeben. Auch nicht selten ist der Fall, dass der Ehegatte mit Steuerklasse V, bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten eine Steuererstattung erreichen könnte. Ist dieser Ehegatte im Insolvenzverfahren, steht die Steuererstattung wie oben ausgeführt der Insolvenzmasse zu.
Wurde nun zunächst von den Ehegatten eine Zusammenveranlagung abgegeben, aus welcher sich eine Steuernachzahlung ergibt, stellt sich nach der Bescheidbekanntgabe gegenüber den Eheleuten die berechtigte Frage, ob der Insolvenzverwalter die Befugnis hat, gegen den ausdrücklich gegen das insolvenzfreie Vermögen gerichteten Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen um die Durchführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten zu erreichen.
Verwalter ist nach Auffassung des BFH befugt
Der BFH hat kürzlich entschieden (Urteil v. 15.03.2017, III R 12/16, Haufe Index 11353597), dass der Antrag auf Einzelveranlagung vom Insolvenzverwalter zusammen mit einem gegen den nicht bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruch gestellt werden kann (zum Vorverfahren beim FG Münster und zur Auffassung des Finanzamts siehe auch News v. 28.2.2017).
Da das Veranlagungswahlrecht kein höchstpersönliches Recht darstellt, ist es in der Insolvenz eines Ehegatten als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug anzusehen und daher nach § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter auszuüben. Der Befugnis des Insolvenzverwalters, gegen den Zusammenveranlagungsbescheid Einspruch einzulegen, steht nach Auffassung des BFH auch nicht entgegen, wenn der Bescheid nur gegen das insolvenzfreie Vermögen gerichtet war. Denn hinsichtlich des Veranlagungswahlrechts betrifft er inhaltlich nicht nur das insolvenzfreie Vermögen, sondern auch die Insolvenzmasse.
In vergleichbaren Fällen sollte sich daher auf die Entscheidung des BFH bezogen werden. Eine Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt ist aber bisher noch nicht erfolgt.
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