Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
Dies hat der BFH mit Urteil vom 10.02.2015 (IX R 23/14, Haufe Index 7957747I) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Im Folgenden wird erläutert, wie der auf den Zwangsverwalter entfallende Betrag zu ermitteln ist und wann ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld hier vorteilhaft ist,
Auswirkungen der Zwangsverwaltung
Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen. Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Die Beschlagnahme führt dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.
Der Zwangsverwalter ist Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO. Als solcher hat er nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Grundstückseigentümers als eigene zu erfüllen, soweit die Aufgaben und Befugnisse seiner Verwaltung reichen. In Betracht kommen insbesondere Erklärungspflichten, Steuerentrichtungspflichten und Mitwirkungspflichten.
Steuerentrichtungspflicht des Zwangsverwalters
Nach dem oben angesprochenen Urteil des BFH hat der Zwangsverwalter als Vermögensverwalter die Einkommensteuer des Grundstückseigentümers zu entrichten, soweit sie aus steuerpflichtigen Einkünften, die aus dem im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstück erzielt werden, herrührt. Zwar bleibt auch im Fall der Zwangsverwaltung der Grundstückseigentümer Schuldner der auf die Einkünfte aus zwangsverwaltetem Grundbesitz entfallenden Einkommensteuer (Rz. 15 des BFH-Urteils). Zur Entrichtung dieser Steuer ist aber während der Dauer der Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter verpflichtet. Die Steuerentrichtungspflicht des Zwangsverwalters besteht auch dann, wenn über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Verteilung der Einkommensteuer
Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer nur insoweit zu entrichten, als sie auf die Zwangsverwaltung entfällt (er erhält eine (Teil-)Steuerfestsetzung). Hierzu ist die Einkommensteuer zunächst unter Einbeziehung aller Einkünfte des Schuldners und ggf. eines Ehegatten/Lebenspartners einheitlich zu ermitteln. Im Anschluss daran erfolgt dann die Verteilung - in Anlehnung an den AEAO zu § 251 Nr. 9.1 bis 9.1.4 (Insolvenzverfahren) - grundsätzlich im Verhältnis der Einkünfte. Die Steuerzahlungspflicht der zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartner bleibt von der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters unberührt (vgl. zur Zwangsverwaltung auch BMF-Schreiben v. 3.5.2017, Haufe Index 10779079).
Beispiel: Zusammenveranlagung
Ehegatte A Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 20.000 EUR |
Ehegatte A Einkünfte aus zwangsverwaltetem Grundstück (V+V) | 10.000 EUR |
Ehegatte B Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 15.000 EUR |
Einkünfte gesamt | 45.000 EUR |
Es wurden keine Vorauszahlungen geleistet. Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 4.500 EUR.
Die einheitlich ermittelte Jahressteuer ist im Verhältnis der Einkünfte dem Ehegatten A und dem Zwangsverwalter zuzuordnen. Bei der Zusammenveranlagung ist die Aufteilung nach dem gleichen System vorzunehmen. Aufgrund der Gesamtschuldnerschaft (§ 44 AO) wirken sich die Einkünfte des Ehegatten auch auf die gegenüber dem Zwangsverwalter festgesetzte Einkommensteuer aus. Die Verteilung der Einkünfte von B erfolgt im Verhältnis der Einkünfte von A, sodass A 2/3 und dem zwangsverwalteten Vermögen 1/3 zuzuordnen ist. Es ist daher wie folgt zu rechnen:
Steuer 4.500 EUR | x | Einkünfte Zwangsverwaltung 10.000 EUR + 1/3 Einkünfte B 5.000 EUR |
Summe der Einkünfte 45.000 EUR |
Steuerentrichtung durch Zwangsverwalter = 1.500 EUR
Praxis-Tipp: Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld
Für den Zwangsverwalter kann hier ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 ff. AO günstiger sein. Dann wird nach § 270 AO die rückständige Steuer im Verhältnis der Beträge aufgeteilt, die sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würden. Ergibt sich bei den (fiktiven) Einzelveranlagungen z. B. für A eine Steuer i. H. v. 5.000 EUR und für B i. H. v. 1.000 EUR wäre wie folgt zu rechnen:
Steuer 4.500 EUR x 5.000/6.000 EUR (Ergebnis Einzelveranlagungen) = 3.750 EUR
3.750 EUR | x | Einkünfte Zwangsverwaltung 10.000 EUR |
Summe der Einkünfte A 30.000 EUR |
Steuerentrichtung durch Zwangsverwalter = 1.250 EUR
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