Beitragserstattungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Regelung bei gesetzlich Versicherten
§ 3 Nr. 3c verweist u. a. auf § 3 Nr. 3b EStG wonach Beitragserstattungen an einen Versicherten nach § 210 SGV VI - Gesetzliche Rentenversicherung - steuerfrei sind. Dabei handelt es sich um Beiträge an Versicherte, die nicht (mehr) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.
Versicherungszeit von 5 Jahren und Erstattung auf Antrag erst nach 24 Monaten
Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass weniger als 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Ein Rentenanspruch entsteht nämlich erst ab einer Mindestversicherungszeit von 5 Jahren. So kann z. B. ein Beamter, der vor der Beamtenkarriere rentenversichert war und weniger als 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, eine Erstattung seines Arbeitnehmeranteils (kein AG-Anteil) zur Rentenversicherung beantragen. Eine Beitragserstattung kann aber erst dann beantragt werden, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Steuerfreier Anspruch auf Beitragserstattung kann auch bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen entstehen
Einen entsprechenden Anspruch auf Beitragsrückerstattung gewährt z. B. auch die berufsständische Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz. Endet die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur Fortsetzung der Mitgliedschaft in Anspruch nimmt, so sind auf Antrag bisher geleistete Beiträge auf ein anderes Versorgungswerk zu übertragen; endet die Mitgliedschaft vor Ablauf von 60 Monaten, so können auf Antrag bisher geleistete Beiträge auch erstattet werden (§ 12 RAVG).
Konkret regelt § 27 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer, dass einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft vor Ablauf von 60 Monaten endet, 90 % der entrichteten Beiträge zu erstatten sind. Entsprechend der Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind folgerichtig auch Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei, wenn nicht mehr als 59 Beitragsmonate erstattet werden.
Beispiel: Angestellter Rechtsanwalt
A war von Juli 2014 bis Juni 2016 als angestellter Rechtsanwalt tätig. Während dieser Zeit entrichtete er Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seit August 2016 befindet er sich in einem Beamtenverhältnis. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und der lediglich 2-jährigen Beitragszeit, erhielt er auf Antrag 90 % der von ihm eingezahlten Pflichtbeiträge (insgesamt 3.000 EUR) zurückerstattet.
Finanzverwaltung wendet 24-Monatsfrist an
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 19.8.2013, BStBl 2013 I S. 1087 Rz. 205) ist eine steuerfreie Erstattung aber erst dann möglich, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist.
Praxis-Tipp: FG Rheinland-Pfalz ist anderer Auffassung aber Revision
Dies sieht das FG Rheinland-Pfalz aber aktuell anders (Urteil v. 13.12.2016, 3 K 1266/15). Für diese Einschränkung der Steuerfreiheit fehle jede gesetzliche Grundlage. Das FG betont, dass das BMF die genannte Frist wohl aus der Vorschrift des § 210 Abs. 2 SGB VI ableitet. Die Vorschrift sei ersichtlich der Verwaltungsökonomie geschuldet und soll verhindern, dass auch nur kurzzeitige Unterbrechungen in der Versicherungspflicht zu verwaltungs- und kostenintensiven Erstattungsfällen für die gesetzliche Rentenversicherung führen. Mit der Reglung wurde deshalb für ehemals gesetzlich Rentenversicherte nur ein aufschiebend bedingter Rückerstattungsanspruch geschaffen, sodass diesem Personenkreis vor Ablauf von 24 Monaten keine Rückzahlungen i.S. des § 3 Nr. 3b EStG zufließen könne.
Bei der Rückerstattung durch das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte (hier in RLP) sei dies aber anders. Der Erstattungsanspruch entstehe nicht aufschiebend bedingt, sondern sofort mit dem Ende der Mitgliedschaft, also ohne Einhaltung einer Wartezeit. Denn eine Regelung bzw. "Wartezeit" finde sich weder im RAVG noch in der Satzung des Versorgungswerks. Die Steuerfreiheit der Rückerstattung könne daher nicht von der Einhaltung einer Frist von 24 Monaten abhängig gemacht werden. Eine andere Rechtsauffassung würde im Übrigen bedeuten, dass in den Fällen, in denen der Antrag gegen die berufsständische Versorgungseinrichtung auf Rückerstattung vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden muss (so z. B. in Baden-Württemberg und Niedersachsen innerhalb von 6 bzw. 12 Monaten), zu widersinnigen Ergebnissen führt.
Das FG hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az. der Revision: X R 3/17). In vergleichbaren Fällen sollte bei ablehnender Haltung eines Finanzamtes Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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