Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei Gewinneinkünften

Für den Bereich der Arbeitnehmer entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei einem Dienstwagen der Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. ab 2014 erster Tätigkeitsstätte ein Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit anzuwenden ist, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. 

Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Bewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich. Für die Gewinnermittler steht eine Entscheidung noch aus.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 S. 3 EStG dürfen bei Nutzung eines Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kfz und der Entfernungspauschale den Gewinn nicht mindern. Für den Bereich der Arbeitnehmer ergibt sich eine vergleichbare Re-gelung aus § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die pauschale 0,03 %-Regelung geht von 15 Fahrten pro Monat (15 x 0,002 %) aus. Eine Einzelbewertung der tatsächliche Fahrten nach der BFH-Rechtsprechung (für Arbeitnehmer) ist daher immer dann günstiger, wenn 180 Tage im Jahr unterschritten werden.  

Beispiel bei einer vergleichbaren Regelung für einen Gewerbetreibenden:

  • Bruttolistenpreis 25.000 EUR,
  • 100 Fahrten zu der 20 km entfernten Arbeitsstätte.

Ergebnis 0,03 %-Regelung:

Blp 25.000 EUR x 0,03 % x 20 km x 12 Monate1.800 EUR
./. Entfernungspauschale: 100 Fahrten x 20 km x 0,30 EUR./. 600 EUR
= Nichtabzugsfähige Betriebsausgabe= 1.200 EUR

Ergebnis Einzelbewertung:

Blp 25.000 EUR x 0,002 % x 20 km x 100 Fahrten1.000 EUR
./. Entfernungspauschale: 100 Fahrten x 20 km x 0,30 EUR ./. 600 EUR
= Nichtabzugsfähige Betriebsausgabe= 400 EUR

Die Finanzverwaltung lässt die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zur Arbeit bei Arbeitnehmern zwar zu (BMF v. 01.04.2011, BStBl. 2011 I S. 301), da die bisherige Rechtsprechung aber auch ausschließlich Arbeitnehmer betroffen hat, lehnt sie bislang einen Übertrag auf Stpfl. mit Gewinneinkünften ab. Das FG Düsseldorf lehnt in einer jüngeren Entscheidung (Urteil v. 24.07.2014, 11 K 1586/13 F) eine Einzelbewertung sogar kategorisch ab, weil der Gesetzeswortlaut beider Vorschriften ausschließlich einen Ansatz von 0,03 % vorsieht. 

Praxis-Tipp

Das FG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, da der BFH die Frage, ob bzw. in welchem Umfang für die Gewinneinkünfte eine taggenaue Berechnung des Zuschlags in Betracht kommt, bislang noch nicht entschieden hat. Aufgrund der eingelegten Revision (Az. III R 25/14), sollten einschlägige Fälle (unter 180 Fahrten) offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.

M. E. bestehen gute Chancen, dass der BFH einen Übertrag auf Gewinneinkünfte entscheiden wird, weil auch das FG Düsseldorf in Übereinstimmung mit dem BFH zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (Urteil v. 22.09.2010, VI R 57/09) davon ausgeht, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler aus Gründen der Gleichbehandlung (zur Gleichbehandlung vgl. aktuell in Teilen auch BFH v. 23.10.2014, III R 19/13) in ihren Rechtsfolgen inhaltlich decken müssen. Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb handelt es sich nämlich um einen Korrekturposten, weil nur die Entfernungspauschale abgezogen werden darf, sodass die pauschale Hinzurechnung nach der 0,03 %-Methode der Gewinnkorrektur dient, um den (vollen) Betriebsausgabenabzug auf die Höhe der Entfernungspauschale zu begrenzen. Als Folge müssen auch Freiberufler und Unternehmer die Korrektur auf ihre tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beschränken können. 

Finanzwirt Christian Weber