Namentlich haftet er, wenn er die Selbstanzeige nicht gleich (am selben Tag der Auftragserteilung) bearbeitet und dann ein Strafverfahren aus anderen Gründen in den nächsten Tagen dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird oder die Steuerfahndung bei ihm erscheint oder andere Ausschlussgründe eintreten, die bei rechtzeitiger, tagesgleicher Bearbeitung hätten vermieden werden können.
Der Steuerberater haftet auf Schadenersatz, wenn er die Selbstanzeige unvollständig oder mit zu niedrigen Schätzungen abgibt und so das Vollständigkeitsgebot missachtet oder zu wenig Jahre anzeigt, so dass einzelne strafrechtlich relevante Zeiträume nicht durch die Selbstanzeige abgedeckt sind und so die Selbstanzeige wegen des Berichtigungsverbundes insgesamt unwirksam ist.
Er haftet auch, wenn er Sperrwirkungstatbestände übersehen hat und bei richtiger Beurteilung die Nichteinreichung der nicht wirksamen Selbstanzeige die bessere Vorgehensweise gewesen wäre. Durch eine nicht rechtzeitige Präzisierung können mehr Hinterziehungszinsen entstehen, als bei rechtzeitiger Bearbeitung entstanden wären.
Der Berater muss auch auf die Möglichkeit adäquater Akontozahlungen belehren, da damit der 6-%ige Zinslauf endet und dem Steuerpflichtigen klar machen, dass keine Akontozahlung bei der mehrere Monate dauernden Selbstanzeige wirtschaftlich nachteilig für ihn ist.
Weiter muss der Berater die Vollständigkeit der Belege prüfen, ggf. Kopien der Belege vor Einreichung beim FA ziehen oder dies dem Steuerpflichtigen jedenfalls empfehlen, so dass bei Verlust diese immer noch als Doppel beim Berater/Mandanten liegen und für die spätere Prüfung der Änderungsbescheide oder zur Beantwortung etwaiger Rückfragen bereitstehen. Werden keine Kopien gezogen und gehen einige oder alle Unterlagen unter, haftet der Berater auf die Kosten der Neuanfertigung neuer (Bank-)Unterlagen für die Selbstanzeige.
Bei der Schätzung auf der ersten Stufe der zweistufigen Selbstanzeige muss der Berater klar machen, dass er hoch genug schätzen muss, andernfalls die Selbstanzeige unvollständig sein könnte und damit unwirksam wäre und dass ein Nachschieben weiterer Punkte bei derselben Steuerart und denselben steuerstrafrechtlich relevanten Zeiträumen die Unwirksamkeit beider Selbstanzeigen – der ersten und der zweiten – nach sich ziehen kann (so Jäger in Klein, AO-Kommentar, 11. A., § 371 RN 24). Insoweit muss er auch klar machen, dass es kein Wiederaufleben der Selbstanzeige – im Gegensatz zur älteren Rechtslage vor dem Mai 2011 mehr gibt und auch Teilselbstanzeigen seit Mai 2011 nicht mehr wirksam möglich sind, sich also die Rechtslage seit Mai 2011 entsprechend geändert hat.
Der Berater muss die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit verproben und ggf. beim Mandanten bzw. der Bank weitere Unterlagen (bis hin zu Negativbescheinigungen) anfordern. Denn wenn der Berater im Rahmen der zweistufigen Selbstanzeige diese aufgrund falscher, unvollständiger Zahlen zu weit oder gar für einzelne Jahre ganz zurücknimmt, kann damit die Selbstanzeige insgesamt in Gefahr bringen, da eine spätere Erhöhung - nach zu diesem Zeitpunkt ggf. erfolgter Verfahrenseinleitung und -bekanntgabe - nicht mehr möglich ist. Auch birgt die unterlassene Verprobung die Gefahr in sich, dass Querverbindungen zu anderen Konten, Schenkungs- oder Erbfälle nicht erfasst werden und ggf. hier noch mögliche weitere Selbstanzeigen (für andere Steuerarten oder andere Steuerpflichtige) unterbleiben, was ebenfalls Schadenersatz auslösen kann.
Auch muss der Berater vor der Fertigung der Selbstanzeige den Steuerpflichtigen intensiv nach Vollständigkeit fragen, da andernfalls bei Unvollständigkeit die Selbstanzeige nicht wirksam ist.
Auch muss er auf die Möglichkeit von Kontrollmitteilungen und der Anordnung von Betriebsprüfungen rechnen und den Steuerpflichtigen hierüber belehren. Nach Erhalt der Änderungsbescheide sind diese zu prüfen und bei Fehlern zum Nachteil des Steuerpflichtigen Einspruch einzulegen und auf Abhilfe zielgerichtet hinzuarbeiten. Auch muss der Berater bei künftigen Erklärungen nun die Erträge aus dem selbst angezeigten Kapitalstamm mit erfassen.
Umfang des Schadenersatzanspruchs
Bei der vertraglichen Haftung muss der Steuerberater dem Mandanten so stellen, wie er bei pflichtgemäßer Beratung stünde: Es wird also die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das Schadenersatzbegründende Ereignis verglichen, die bei einer ordnungsgemäßen Beratung bestanden hätte. Die wirtschaftliche Differenz ist der zu ersetzende Schaden. Der Schadenersatz umfasst sowohl den Steuerschaden, eventuelle weitere Hinterziehungszinsen, wenn bei richtiger Beratung früher die Selbstanzeige eingereicht bzw. eine frühere oder höhere Akontozahlung zur Beendigung des Zinslaufs gezahlt worden wäre, eventuelle Geldauflagen oder Geldstrafen (oder eine angemessene Haftentschädigung) als auch zusätzliche Beratungs- oder ggf. weitere Verteidigungskosten.