Ferienjobs von Schülern und Studenten im Steuerrecht
Ferienjob für Schüler und Studenten
Viele klassische Nebenjobs werden in der Ferien- und Urlaubszeit von Studenten und Schülern übernommen: Sie bedienen in Restaurants und Cafés, räumen Regale im Supermarkt ein, unterstützen Firmen in der Urlaubszeit in der Produktion oder übernehmen andere Aufgaben. Doch nach der Jobzusage ist vor der Steuer. In den meisten Fällen wird der Ferienjobber angestellt. In seltenen Fällen kann es dazu kommen, dass der Unternehmer einen Auftrag an Selbstständige vergeben will. Das kann beispielsweise im Vertriebsbereich vorkommen. Das Unternehmen spart sich dann die Steuerabzüge und weitere Ausgaben. Die Ferienjobber müssen jedoch aufpassen: Wenn die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit anerkannt wird, stellen sich Fragen nach Steuererklärungspflichten, Gewinnermittlung, Umsatzsteuer und mehr. Hier empfiehlt es sich, wenn Schüler und Studenten vorab mit dem Finanzamt Verbindung aufnehmen.
Lohnsteuer bei Studenten und Schülern
Wenn Schüler und Studenten als Arbeitnehmer angestellt werden, fällt grundsätzlich auch Lohnsteuer an. Deshalb müssen die Arbeitgeber auch hier die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Finanzamt abrufen. Der Ferienjobber muss hierzu lediglich seine Steueridentifikationsnummer angeben. Oft ist diese den Ferienjobbern noch gar nicht bekannt. Die Steueridentifikationsnummer können sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen und dann dem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitslohn wird dann versteuert und nach Beendigung des Ferienjobs erhalten die Schüler und Studenten eine Lohnsteuerbescheinigung.
Lesen Sie auch: Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019
Steuerklasse - erstes Dienstverhältnis oder mehrere Arbeitgeber
Wenn der Schüler oder Student lediglich einen Ferienjob und somit einen Arbeitgeber hat und dies beim Arbeitgeber auch angibt, wird in den meisten Fällen die Versteuerung nach der Steuerklasse I vorgenommen. Doch manchmal werden die Ferien gleich für mehrere Aushilfsjobs genutzt. Liegt kein erstes Dienstverhältnis vor, kommt die Steuerklasse VI zur Anwendung. Das bringt gleich zwei Konsequenzen mit sich:
- Der Lohnsteuereinbehalt ist dann in der Regel sehr hoch und
- der Ferienjobber ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Bei Aushilfskräften liegt häufig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung vor. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist also auch eine Pauschalversteuerung möglich.
Steuererklärung abgeben
In der Regel wird von den Arbeitgebern Lohnsteuer einbehalten – und das nicht zu knapp.
Hinweis: Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt für reine Ferienjobber regelmäßig nicht in Betracht!
Wenn Schüler und Studenten – abgesehen von dem Ferienjob - keine weiteren Einkünfte in dem Jahr erzielen, ist der Lohnsteuereinbehalt meistens zu hoch. Die Einkünfte liegen in der Regel weit unter dem Grundfreibetrag. Die Abgabe einer Steuererklärung ist dann jedoch die Lösung, um die einbehalte Lohnsteuer vom Finanzamt wieder erstattet zu bekommen.
Beispiel: Student Moritz jobbt im August und September 2019 in einer Bar. Er verdient 2.500 EUR brutto. Sein Arbeitgeber behält Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ein. Weitere Einkünfte erzielt Moritz in 2019 nicht. Er gibt im März 2020 eine Steuererklärung ab und bekommt die einbehaltenen Abzüge zurückerstattet.
Weitere Einkünfte des Ferienjobbers
Anders sieht der Fall jedoch aus, wenn der Schüler bzw. Student weitere Einkünfte bezieht.
Beispiel: Der Student Moritz hat bereits vor einigen Jahren eine Eigentumswohnung von seinen Großeltern geerbt. Diese vermietet er. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung belaufen sich in 2019 auf 10.000 EUR. Er jobbt im August und September 2019 in einer Bar und verdient 2.500 EUR. Die Vermietungseinkünfte werden beim Steuerbescheid 2019 ebenfalls berücksichtigt werden. Vermietungseinkünfte und die Einkünfte aus dem Ferienjob liegen über dem Grundfreibetrag. Moritz wird voraussichtlich nicht alle Abzüge zurückerhalten (es sei denn, er kann Werbungskosten, Sonderausgaben etc. geltend machen).
Sind also weitere Einkünfte vorhanden, kann dies dazu führen, dass der Schüler bzw. Student nicht die komplett einbehaltene Lohnsteuer (zzgl. Soli und KiSt) zurück erhält.
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