Im März hatte sich das BMF detailliert zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach dergesetlichen Neuregelung geäußert. Wir zeigen Ihnen hierzu zwei wichtige Praxisfälle mit Lösungen.

Praxisfall 1: Erzielung unterschiedlicher Einkünfte

Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40 % für seine nicht selbstständige Tätigkeit und zu 60 % für eine unternehmerische Nebentätigkeit. Für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wohl aber für die Haupttätigkeit. An Aufwendungen sind für das Arbeitszimmer insgesamt 1.500 EUR entstanden.

Fragestellung: Wie sind die Aufwendungen i. H. v. 1.500 EUR zu behandeln? Sind sie abzugsfähig?

Lösung: Die Aufwendungen sind nach dem Verhältnis der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Auf die nicht selbstständige Tätigkeit entfallen 500 EUR (40 % von 1.500 EUR), die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen 750 EUR (60 % von 1.500 EUR), die – da 1.250 EUR nicht überstiegen werden – als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

 

Praxisfall 2: Arbeitszimmer für nebenberufliche Anwaltstätigkeit

Rechtsanwalt P ist in einer größeren Kanzlei vollzeitbeschäftigt. Daneben empfängt er (nebenberuflich und auf eigene Rechnung) Mandanten an zwei Abenden/Woche in einem für Mandantenbesuche hergerichteten Zimmer in dem von ihm selbst genutzten Haus. Der Raum ist mit Schreibtisch, Sessel, Couch, Telefon, Computer mit Zubehör etc. ausgestattet.

Fragestellung: Sind die Aufwendungen für den Arbeitsraum (4.000 EUR) und für Arbeitsmittel (1.000 EUR für PC etc.) als Betriebsausgaben abziehbar?

Lösung: Zu klären ist zunächst, ob § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG anwendbar ist. Dies setzt voraus, dass P ein "häusliches" Arbeitszimmer nutzt, da die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur in diesem Fall einschlägig ist.

  • Ein "häusliches" Arbeitszimmer liegt vor, da hier keine besondere Einrichtung des Raums erfolgt ist, die speziell auf "Publikumsverkehr" zugeschnitten ist. Insoweit ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, bei der es z. B. auf das Vorhalten besonderer Arbeitsmittel, separaten Eingang etc. ankommt (vgl. insbesondere BMF, Schreiben v. 2.3.2011, Rz. 4).
  • Da bei Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit (ca. 40 Stunden/Woche) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit sich dort befindet, wo die Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird (Rechtsanwaltskanzlei), andererseits im in der Kanzlei kein Arbeitsplatz für die freiberufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, ist ein Abzug i. H. v. 1.250 EUR zulässig. Der Nachweis, dass es sich in qualitativer Hinsicht um die Haupttätigkeit handelt, wird wohl nur bei einem deutlichen Überwiegen der Einnahmen und einer zeitlich zumindest gleichwertigen Beanspruchung anzunehmen sein.
  • Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind neben den 1.250 EUR abziehbar, da die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur für die typischen Einrichtungsaufwendungen gilt, nicht aber für Arbeitsmittel.