Häusliches Arbeitszimmer: Praxisfälle zum Anwendungsschreiben
Praxisfall 1: Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40 % für seine nicht selbstständige Tätigkeit und zu 60 % für eine unternehmerische Nebentätigkeit. Für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wohl aber für die Haupttätigkeit. An Aufwendungen sind für das Arbeitszimmer insgesamt 1.500 EUR entstanden.
Fragestellung: Wie sind die Aufwendungen i. H. v. 1.500 EUR zu behandeln? Sind sie abzugsfähig?
Lösung: Die Aufwendungen sind nach dem Verhältnis der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Auf die nicht selbstständige Tätigkeit entfallen 500 EUR (40 % von 1.500 EUR), die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen 750 EUR (60 % von 1.500 EUR), die – da 1.250 EUR nicht überstiegen werden – als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Praxisfall 2: Arbeitszimmer für nebenberufliche Anwaltstätigkeit
Rechtsanwalt P ist in einer größeren Kanzlei vollzeitbeschäftigt. Daneben empfängt er (nebenberuflich und auf eigene Rechnung) Mandanten an zwei Abenden/Woche in einem für Mandantenbesuche hergerichteten Zimmer in dem von ihm selbst genutzten Haus. Der Raum ist mit Schreibtisch, Sessel, Couch, Telefon, Computer mit Zubehör etc. ausgestattet.
Fragestellung: Sind die Aufwendungen für den Arbeitsraum (4.000 EUR) und für Arbeitsmittel (1.000 EUR für PC etc.) als Betriebsausgaben abziehbar?
Lösung: Zu klären ist zunächst, ob § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG anwendbar ist. Dies setzt voraus, dass P ein "häusliches" Arbeitszimmer nutzt, da die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur in diesem Fall einschlägig ist.
- Ein "häusliches" Arbeitszimmer liegt vor, da hier keine besondere Einrichtung des Raums erfolgt ist, die speziell auf "Publikumsverkehr" zugeschnitten ist. Insoweit ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, bei der es z. B. auf das Vorhalten besonderer Arbeitsmittel, separaten Eingang etc. ankommt (vgl. insbesondere BMF, Schreiben v. 2.3.2011, Rz. 4).
- Da bei Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit (ca. 40 Stunden/Woche) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit sich dort befindet, wo die Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird (Rechtsanwaltskanzlei), andererseits im in der Kanzlei kein Arbeitsplatz für die freiberufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, ist ein Abzug i. H. v. 1.250 EUR zulässig. Der Nachweis, dass es sich in qualitativer Hinsicht um die Haupttätigkeit handelt, wird wohl nur bei einem deutlichen Überwiegen der Einnahmen und einer zeitlich zumindest gleichwertigen Beanspruchung anzunehmen sein.
- Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind neben den 1.250 EUR abziehbar, da die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur für die typischen Einrichtungsaufwendungen gilt, nicht aber für Arbeitsmittel.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.615
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.1132
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.100
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
82814
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
821
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
747
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
683
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
636
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
592
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
588
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
01.04.2026
-
Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung
01.04.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
01.04.2026
-
Erklärungspflicht
01.04.2026
-
Einspruchs- und Klagebefugnis
01.04.2026
-
Hintergrund: MoPeG-Anpassungen
01.04.2026
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
30.03.20262
-
Verspätungszuschläge bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist
27.03.2026
-
Seminar zur Immobilienverwaltung und steuerlichen Optimierung
26.03.2026
-
Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe
25.03.2026