Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Schadensgutachten
§ 35a Abs. 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen.
An die Rechtsprechung angepasstes BMF-Schreiben bei Gutachtertätigkeiten
Nach der früheren Verwaltungsauffassung gehörte die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelte es sich um eine Handwerkerleistung. Der BFH hatte aber mit Urteil v. 6.11.2014 (VI R 1/13, Haufe Index 7578377) entschieden, dass die Erhebung des unter Umständen mangelfreien Istzustands, z. B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr ist. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerks oder einer Anlage eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt.
Daher wurde kürzlich die Verwaltungsauffassung zu den Gutachterleistungen an die Grundsätze der BFH-Entscheidung angepasst (BMF, Schreiben v. 09.11.2016, Haufe Index 7578377). Handelt es sich dagegen bei der gutachterlichen Tätigkeit weder um eine Handwerkerleistung, noch um eine haushaltsnahe Dienstleistung, kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht. Nicht dazu gehören z. B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen.
Handwerkerleistung im Zusammenhang mit Erstellung eines Gutachtens
Das FG Sachsen hatte aktuell einen Fall zu entscheiden (Urteil v. 8.11.2016, 3 K 218/16, Haufe Index 10458545), in dem ein Steuerpflichtiger ein Schadensgutachten wegen feuchter Kellerwände zur Untermauerung von Regressansprüchen gegen das Bauunternehmen erstellen ließ. Ein Handwerker nahm vorab Ausschachtungsarbeiten am Mauerwerk (Suchschachtung) vor, und ein Bauingenieur erstellte daraufhin ein Gutachten. Aus der Rechnung des Bausachverständigenbüros ging hervor, dass der Großteil der berechneten Stunden auf die Erstellung des Gutachtens entfiel.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Suchschachtung in unmittelbarem Zusammen-hang mit der Gutachtenserstellung erfolgt, sie der Schadensfeststellung diene und daher nicht begünstigt sei. Eine gesonderte rechtliche Bewertung sei wegen dieses Zusammenhangs nicht möglich. Auch aus dem BFH-Urteil vom 6.11.2014 ergebe sich nichts anderes. Dort sei über die Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Gerätes oder einer Anlage entschieden worden; hier gehe es aber um die Feststellung eines Schadens. Sowohl die im Rahmen des Gutachtens erforderliche Schachtung als auch das Gutachten selbst seien nicht als regelmäßige Überprüfung und damit auch nicht als regelmäßige Instandhaltungs- oder Erhaltungsmaßnahme anzusehen.
Schadensgutachten nicht begünstigt...
Das FG Sachsen ist hierzu der Meinung, dass es sich bei den Gutachterkosten nicht um Leistungen eines Handwerkers (Bauingenieur) handelt und das Gutachten auch nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erstellt worden ist.
...aber Suchschachtung absetzbar
Allerdings ist das FG der Auffassung, dass die Gutachterkosten nicht den Kosten der Suchschachtung untergeordnet sind, was umgekehrt bedeute, dass die Suchschachtung der Feststellung und Begutachtung des Schadens diente. Die Kosten seien dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Handwerkerleistung handelt und die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurde. Dieser umfasse auch den Garten. Die Kosten der Suchschachtung stünden auch nicht in so unmittelbarem Zusammenhang mit den Gutachterkosten, dass deswegen ihre Abzugsfähigkeit ausgeschlossen wäre. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass die Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht und gesondert abgerechnet wurde.
Hierzu ist anzumerken, dass die Finanzverwaltung im neuen BMF-Schreiben jetzt Maßnahmen zur Schadensfeststellung, Ursachenfeststellung (z. B. Wasserschaden) begünstigt. Daher sollte sich in vergleichbaren Fällen auf die rechtskräftige Entscheidung des FG Sachsen bezogen werden.
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