Das neue BMF-Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Neu in die Förderung einbezogen werden insbesondere Notrufdienste und die Tierbetreuung.
Die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall ist grds. keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist. Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann aber laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil profitieren, weil Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Kosten für Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. für Tierpensionen, sind jedoch weiterhin nicht berücksichtigungsfähig.
Keine personenbezogenen Leistungen
Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. auch Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.
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das FG Köln verneint dies klipp und klar (Urteil v. 26.1.2011, 4 K 1483/10, zu lesen im Haufe Steuer Office unter Haufe Index 2657416)
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
unser Autor gibt zu dieser Frage folgenden Hinweis:
"M. E. müssten auch diese (im Haushalt erbrachten) Leistungen begünstigt sein. Entsprechend der Grundsätze des BFH dienen diese Tätigkeiten der Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Hausanlagen und sind damit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen. Bei einem später eintretenden Schaden ist die Beseitigung in jedem Fall begünstigt, sodass die Erhebung des Istzustandes als Annex (vorbeugende Schadensabwehr) ebenfalls begünstigt sein muss. Dabei sollte es auch keine Rolle spielen, wenn die Leistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden."
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2015-11-10-haushaltsnahe-dienstleistungen-Schornsteinfegerleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3
das ist richtig. Unser Autor weist ja auch im Kapitel "Offene Verfahren, Anwendung der Rechtsprechung und Ausblick" auf dieses BMF-Schreiben hin.
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion