Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund, erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.
Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Somit können neuerdings z. B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze
Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung neuerdings begünstigt sein. Damit sind z. B. Arbeitskosten für den Anschluss des Grundstücks an das Trink-, Abwasser- und Stromnetz sowie für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens oder des Internets auch insoweit begünstigt, als sie für Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen.
Das gilt aber nur, wenn keine Leistung im Rahmen einer Neubaumaßnahme vorliegt. Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, will die Verwaltung auch nach dem neuen Erlass nicht begünstigen.
Straßenbau
Nach rechtskräftigem Urteil des FG Nürnberg (Urteil v. 24.6.2015, 7 K 1356/14) sind auch Aufwendungen für eine "Zulegung" an das öffentliche Straßennetz berücksichtigungsfähig. Im Gegensatz dazu hat das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 5.4.2015, 11 K 11018/15) entschieden, dass Anliegerbeiträge für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen nicht steuerlich berücksichtigt werden können.
Reparaturen in der Werkstatt
Nach rechtskräftigem Urteil des FG München sind Arbeitskosten eines Schreiners in dessen Werkstatt im Zusammenhang mit dem Austausch einer Haustür eine Handwerkerleistung im Sinne der Steuerermäßigung (Urteil v. 23.2.2015, 7 K 1242/13). Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz erfolgt das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahegelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen, sodass eine Steuerermäßigung nicht in Betracht kommt (Urteil v. 6.7.2016, 1 K 1252/16). Nicht zuletzt, weil die Werkstatt üblicherweise nicht auf dem Nachbargrundstück ist, dürfte auch die Verwaltung derartige "außerhäusigen" Aufwendungen unverändert nicht berücksichtigen.
das FG Köln verneint dies klipp und klar (Urteil v. 26.1.2011, 4 K 1483/10, zu lesen im Haufe Steuer Office unter Haufe Index 2657416)
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
unser Autor gibt zu dieser Frage folgenden Hinweis:
"M. E. müssten auch diese (im Haushalt erbrachten) Leistungen begünstigt sein. Entsprechend der Grundsätze des BFH dienen diese Tätigkeiten der Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Hausanlagen und sind damit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen. Bei einem später eintretenden Schaden ist die Beseitigung in jedem Fall begünstigt, sodass die Erhebung des Istzustandes als Annex (vorbeugende Schadensabwehr) ebenfalls begünstigt sein muss. Dabei sollte es auch keine Rolle spielen, wenn die Leistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden."
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2015-11-10-haushaltsnahe-dienstleistungen-Schornsteinfegerleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3
das ist richtig. Unser Autor weist ja auch im Kapitel "Offene Verfahren, Anwendung der Rechtsprechung und Ausblick" auf dieses BMF-Schreiben hin.
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion