Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % von maximal 6.000 EUR Aufwendungen (= 1.200 EUR) gewährt.
Für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen gibt es eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 EUR, höchstens 4.000 EUR pro Jahr.
Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (bis 450 EUR monatlich) gilt der einheitliche Ermäßigungssatz von 20 %; aber mit einem Ermäßigungshöchstbetrag von 510 EUR.
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Die einzelnen Fördertatbestände im Überblick
Förderung | Höchstbetrag | |
Haushaltsnahe Minijobber | 20 % | 510 EUR |
Haushaltsnahe Vollbeschäftigungsverhältnisse | 20 % | 4.000 EUR |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | ||
Pflege- und Betreuungsleistungen | ||
Handwerkerleistungen im Haushalt | 20 % | 1.200 EUR |
Es handelt sich jeweils um Jahresbeträge, die nicht gezwölftelt werden.
Die detaillierte Übersicht der begünstigten und nicht begünstigten Leistungen finden Sie im BMF-Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008
Zusammenfassendes Beispiel
Familie Weber lebt im gesamten Veranlagungszeitraum 2016 in einem Ihnen gehörenden Zweifamilienhaus. Von Juni bis September wird das Haus aufwendig renoviert. Für den Austausch der Fenster und Türen, das Tapezieren und Streichen der Wände, die Renovierung des Badezimmers und das Austauschen der Küche bezahlen sie an die Handwerker insgesamt 30.000 EUR. Auf Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten entfallen davon 10.000 EUR.
Daneben hat die Familie ihren Garten von einem selbstständigen Gärtner auf Vordermann bringen lassen. Die Aufwendungen dafür belaufen sich auf 2.400 EUR (Arbeitskosten) zuzüglich Materialkosten. Außerdem lässt die Familie regelmäßig alle Glasfronten im Haus von einem Fensterreiniger putzen. Dafür hat sie im Jahr 2016 800 EUR gezahlt.
Ebenfalls in die Steuerermäßigung einbezogen werden können die 2016 angefallenen Kosten für den Winterdienst (300 EUR) und den Schornsteinfeger (200 EUR).
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird damit für den Veranlagungszeitraum 2016 für die Zusammenveranlagung der Ehegatten wie folgt berechnet:
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Abzugsbetrag 20 % von 3.500 EUR (= 2.400 + 800 + 300) = 700 EUR
Handwerkerleistungen:
Abzugsbetrag 20 % von 10.200 EUR (= 10.000 + 200) = 2.040 EUR, höchstens 1.200 EUR
das FG Köln verneint dies klipp und klar (Urteil v. 26.1.2011, 4 K 1483/10, zu lesen im Haufe Steuer Office unter Haufe Index 2657416)
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
unser Autor gibt zu dieser Frage folgenden Hinweis:
"M. E. müssten auch diese (im Haushalt erbrachten) Leistungen begünstigt sein. Entsprechend der Grundsätze des BFH dienen diese Tätigkeiten der Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Hausanlagen und sind damit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen. Bei einem später eintretenden Schaden ist die Beseitigung in jedem Fall begünstigt, sodass die Erhebung des Istzustandes als Annex (vorbeugende Schadensabwehr) ebenfalls begünstigt sein muss. Dabei sollte es auch keine Rolle spielen, wenn die Leistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden."
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2015-11-10-haushaltsnahe-dienstleistungen-Schornsteinfegerleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3
das ist richtig. Unser Autor weist ja auch im Kapitel "Offene Verfahren, Anwendung der Rechtsprechung und Ausblick" auf dieses BMF-Schreiben hin.
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion