Entscheidung durch den BFH


Bislang hat sich der BFH noch nicht ausdrücklich zur Definition des Haushalts i. S. d. § 35a EStG geäußert. Die aktuellen Revisionsverfahren (VI R 55/12 und VI R 56/12) bieten ihm nun Gelegenheit dazu.

Wer sich auf die anhängigen Revisionsverfahren beim BFH beruft, kann ein Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes erreichen. Einspruchsführer müssen für eine Verfahrensruhe nicht zwingend nur Kosten für eine Schneeräumung oder einen Zweitanschluss an das Versorgungsnetz getragen haben. Denn eine begünstigende Rechtsprechung des BFH könnte auch zur Folge haben, dass z.B. Anliegerbeiträge für eine Straßenerneuerung begünstigt sind. Auch in diesen Fällen kann der Einspruch somit „Türöffner“ sein, um später von einer günstigen Rechtsprechung des BFH zu profitieren.

Gegenwind von anderen Finanzgerichten

Es gibt allerdings auch zahlreiche Stimmen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die den Haushalt wie die Finanzverwaltung streng auf das Grundstück begrenzt sehen.

Müllabfuhr gehört nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. So hat das FG Köln mit Urteil v. 26.1.2011 entschieden, dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, weil die Hauptleistung (Müllverarbeitung und Mülllagerung) außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht wird.

Eine streng räumliche Abgrenzung nahm auch das FG Münster im Fall der außerhäuslichen Betreuung von Hunden durch einen sog. „Dogsitter“ in seinem Urteil v. 25.5.2012 vor. Das Gericht erkannte die Kosten ab und erklärte, dass der Sachzusammenhang einer Tätigkeit zur Haushaltsführung schon über den Gesetzesbegriff „haushaltsnah” sichergestellt sei, sodass das zusätzliche gesetzliche Erfordernis, wonach eine Tätigkeit „im Haushalt” ausgeübt werden muss, nur als räumliche Abgrenzung verstanden werden kann. Demnach seien nur Tätigkeiten in der privaten Wohnung bzw. Haus, sowie in den Zubehörräumen und im Garten begünstigt.

Das Niedersächsische FG erkannte mit Urteil v. 25.2.2009 die Kosten der Grabpflege nicht als begünstigte Leistung an und vertrat darin ebenfalls eine grundstücksbezogene Sichtweise. Vorliegend verwies das Gericht aber auf die Rechtsprechung des BFH zur alten Steuerbegünstigung nach § 10e EStG, wonach zur Wohnung grundsätzlich nur das Grundstück gehört. Ob diese BFH-Rechtsprechung ohne Weiteres auf die Steuervergünstigung des § 35a EStG übertragen werden kann, darf aber durchaus in Zweifel gezogen werden.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH den Haushaltsbegriff eher räumlich oder eher sachbezogen auslegen wird; für beide Standpunkte gibt es berechtigte Argumente. Von der Entscheidung wird abhängen, ob und inwieweit grundstücksangrenzende Leistungen künftig steuermindernd geltend gemacht werden können.

Sofern der BFH eine zu großzügige Sichtweise vertritt, könnte der Gesetzgeber die Steuerbegünstigung des § 35a EStG allerdings schnell „zurückbauen“. Denn schon im Jahr 2011 hat der Bundesrechnungshof kritisiert, dass die Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu teuer und ineffizient für den Staatshaushalt sei. Auch könnte es sein, dass die Finanzverwaltung grundstücksangrenzende Leistungen trotz einer anderslautenden BFH-Rechtsprechung weiterhin von der Förderung ausschließen wird.