Folglich fallen alle Bilanzen, die nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden, unter die Regelung des § 5b EStG. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse der bilanzierenden Unternehmen. Ferner sind auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellenden Bilanzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Unternehmer, die nicht bilanzieren, sondern eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) erstellen, müssen keinen E-Bilanz einreichen.
Hinweis: Auf Antrag kann die Finanzbehörde allerdings zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine E-Bilanz für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage wäre, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO).
Ab wann ist die E-Bilanz einzureichen?
Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG i. V. m. § 1 AnwZpvV). Im Klartext: Unternehmen müssen grundsätzlich die erste E-Bilanz für 2012 im Jahr 2013 an die Finanzämter schicken (in Ausnahmefällen, z. B. bei Eröffnungsbilanzen, kann bereits in 2012 eine elektronische Übermittlung erforderlich sein).
Das BMF hat allerdings im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung für 2012 die verpflichtende erstmalige Anwendung der Übermittlung faktisch um ein Jahr verschoben: Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gem. § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt werden. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen nochmals wie gehabt in Papierform abgegeben werden. Eine Gliederung gem. der sog. Taxonomie ist dabei nicht erforderlich (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009, Tz. 27).
Trotz der Nichtbeanstandungsregelung ist es ratsam, sich bereits jetzt intensiv mit dem Thema E-Bilanz auseinanderzusetzen und die Einführung nicht aufgrund des vermeintlich langen Zeitaufschubs in das Jahr 2013 zu verlagern.
Für bestimmte Sachverhalte (ausländische Betriebsstätten, steuerbefreite Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art) räumt die Finanzverwaltung eine noch längere Übergangsfrist für die E-Bilanz ein: in diesen Fällen müssen die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, elektronisch übermittelt werden (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009, Tz. 4).
Hinsichtlich der Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften ist eine Übermittlung ebenfalls erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen. In der Übergangsphase werden die nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder "Kapitalkontenentwicklung" in der E-Bilanz erwartet, sofern keine Übermittlung im eigenen Teil "Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften" erfolgt. Wird in dieser Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil "Kapitalkontenentwicklung" dennoch eingereicht, müssen in der E-Bilanz nur die Positionen der Ebene "Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter" / "Kapitalanteile der Kommanditisten" verpflichtend übermittelt werden (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009, Tz. 20f.).