Interview zur vorausgefüllten Steuererklärung
Bis Ende Februar führen die Finanzämter die so genannte vorausgefüllte elektronische Steuererklärung ein. Wer mithilfe der Elektronischen Lohnsteuererklärung (Elster), die über www.elster.de abrufbar ist, seine Steuererklärung erstellt, kann sich freuen: Künftig sorgt der Fiskus dafür, dass in dem elektronischen Formular zur Steuererklärung Basisdaten wie Name, Adresse oder der zu versteuernde Lohn schon drinstehen. Das erleichtert den Bürgern die Arbeit.
Herr Dr. Schwab, die vorausgefüllte Steuererklärung spart dem Steuerzahler Zeit und Arbeit. Er muss viele Daten nicht mehr langwierig selbst eintragen. Sie stehen schon im Formular. Birgt das System auch Nachteile?
Schwab: Die Daten werden ja direkt von den zuständigen Stellen, zum Beispiel dem Arbeitgeber, an das Finanzamt übermittelt. Dort werden sie automatisch in die elektronischen Steuererklärungen übertragen. Der Bürger, der diese vorausgefüllte Steuererklärung online abruft, sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass die Daten stimmen. In jedem Büro sitzen Menschen, die auch mal Fehler machen.
Worauf müssen Steuerzahler achten?
Schwab: Der Antragsteller sollte alle vorausgefüllten Kästen im Formular überprüfen. Für falsche Angaben, auch für die falschen Angaben anderer, ist alleine er verantwortlich. Und Folgendes muss jedem klar sein: Die Daten werden zwar in der Steuererklärung bereitgestellt. Aber jeder muss selbst überlegen, wo es für ihn Sinn macht, diese Daten zu übernehmen. Das muss er nämlich nicht. Ebenfalls muss er prüfen, ob das Formular alle Angaben enthält, die er machen muss, beziehungsweise, die ihm weitere Steuervorteile verschaffen können.
Bereits im letzten Jahr konnte man beim Ausfüllen der Steuererklärung am Computer per Mausklick Daten übernehmen, die im Formular schon angeboten wurden. Wo ist der Unterschied zur vorausgefüllten Steuererklärung?
Schwab: Was Ihnen da aufgefallen ist, liegt daran, dass Elster die Daten abgespeichert hat, die man im Vorjahr eingetragen hatte. Man konnte sie also mit dem aktuellen Formular aufrufen und sich entscheiden, ob man sie wieder verwenden möchte. Das machte aber natürlich nur Sinn, wenn sich zum Beispiel der Bruttoarbeitslohn nicht geändert hatte. In der vorausgefüllten Steuererklärung stehen bereits die aktuellsten Daten drin.
Derzeit diskutieren Politiker, ob das System der vorausgefüllten Steuererklärung noch ausgeweitet werden sollte. Bayerns Finanzminister Markus Söder ist gegen dieses Modell. Wie beurteilen Sie die Idee?
Schwab: Augenscheinlich würde die Ausweitung des Modells dazu führen, dass das Ausfüllen der Steuererklärung noch einfacher wird: Die elektronischen Formulare würden vorab noch mehr Daten enthalten, die die Computer der Finanzämter automatisch eingetragen haben. Der Bürger müsste nur wenige Angaben ergänzen. Doch die Computer sollen im Anschluss gleich ausrechnen, wie viel Geld der Bürger vom Staat zurückerhält oder nachzahlen muss. Prüfen, dass die Steuererklärung richtig ausgefüllt wurde, würde nur noch der Steuerzahler selbst. Der Fiskus will sich auf die gemachten Angaben verlassen können. Das ist eine hohe Verantwortung, die dem Bürger da zugemutet wird. Das ist es, was Herrn Söder stört.
Die Finanzämter wollen die vorausgefüllte Steuererklärung ja immer noch prüfen, allerdings nur noch stichprobenartig.
Schwab: Ja, und wenn sie dann einen Fehler finden, würden sie deutlich höhere Strafen verhängen als bisher. Das geht so nicht, diese Belastung kann man dem Bürger nicht aufbürden. Angesichts der Tatsache, dass die Steuergesetzgebung sehr kompliziert ist, muss die Steuerverwaltung nach wie vor die Richtigkeit aller Steuererklärungen kontrollieren. Stichprobenartige Prüfungen reichen nicht.
Gewöhnen wir uns erst einmal an die vorausgefüllte Steuererklärung, wie sie in diesem Jahr eingeführt wird. Was muss der Bürger tun, um sie nutzen zu können?
Schwab: Auf www.elster.de kann man kostenlos einen Account einrichten. Danach lässt sich unter dem Menüpunkt Konto verwalten eine elektronische Signatur beantragen. Die Signatur dient dazu, unter dem Menüpunkt Teilnahme am Belegabrufverfahren die vorausgefüllte Steuererklärung zu aktivieren. Ist das geschehen, kann die vorausgefüllte Steuererklärung mit jeder Steuersoftware, die eine Schnittstelle zu Elster hat, bearbeitet werden.
Wird die Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung den Steuerberatern einen höheren Zulauf an Mandanten bescheren?
Schwab: Solange es nur beim Modell der vorausgefüllten Steuererklärung bleibt sicher nicht. Die umfangreichen Möglichkeiten die Steuerlast zu vermindern, bleiben ja bestehen. Man muss sie nur kennen. Wer aber mit einem Steuerberater zusammenarbeitet, muss diesen schriftlich bevollmächtigen, damit er auf die entsprechenden Daten beim Finanzamt zugreifen darf. Zur elektronischen Verwaltung dieser Vollmachten wurde eine Vollmachtsdatenbank eingerichtet. Die geht übrigens auf eine Initiative der Steuerberaterkammern München und Nürnberg zurück.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
5.602
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
5.575
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.976
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
2.901
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.36322
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.614
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.500
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.436
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.383
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.303
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024