Irreführender Briefkopf eines Buchhaltungsservices

Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Briefkopf „MOB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i. S. § 6 StBerG“ irreführend ist, wenn er von Personen verwandt wird, die nur zu bestimmten Hilfeleistungen in Steuersachen befugt sind. Denn diese Bezeichnung täuscht ein zu großes Leistungsspektrum vor.

Zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) nur ein eng definierter Personenkreis befugt, unter anderem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Für andere Akteure formuliert § 5 Abs. 1 StBerG ein Verbot, das aber wiederum nicht gilt für:

  • mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von steuerlich bedeutsamen Büchern und Aufzeichnungen; ausgenommen sind hierbei die Belegkontierung und die Erteilung von Buchungsanweisungen (§ 6 Nr. 3 StBerG),
  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnungen und das Anfertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen durch Personen mit kaufmännischem Ausbildungsberuf oder gleichwertiger Vorbildung (§ 6 Nr. 4 StBerG).

Für Personen, die unter diese Ausnahmeregelungen fallen, hat das OLG Karlsruhe nun ein beachtenswertes Urteil veröffentlicht.

Blick in den Urteilsfall

Im vorliegenden Fall war eine Wirtschaftsinformatikerin mit ihrem Buchhaltungsbüro unter dem Briefkopf „MOB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i. S. § 6 StBerG“ geschäftlich aufgetreten. Die klagende Steuerberaterkammer sah darin ein irreführendes wettbewerbswidriges Verhalten und begehrte die Unterlassung der Briefkopfverwendung. Die Kammer kritisierte insbesondere, dass die Informatikerin im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben nicht darauf hingewiesen hatte, dass sie lediglich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung, das Anfertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen und das Durchführen mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern anbieten darf.

Die Entscheidung des OLG

Das OLG entschied, dass die Verwendung des Briefkopfes zwar keine verbotene Werbung (i. S. d. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 StBerG) war, der Steuerberaterkammer jedoch ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zustand – konkret nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn die Verwendung des Briefkopfes war eine irreführende geschäftliche Handlung, da er Angaben enthielt, die zur Täuschung über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Dienstleistungen geeignet waren.

Die Begriffsverwendung „mobiler Buchhaltungsservice“ ohne weitere Einschränkung ließ die angesprochene Zielgruppe (überwiegend kleinere Gewerbetreibende) darauf schließen, dass sie der Informatikerin die umfassende Führung ihrer Bücher übertragen konnten. Sowohl die Begriffe „Buchhaltung“ als auch „Buchführung“ erwecken den Eindruck, dass der Werbende auch Tätigkeiten ausübt, die nur den steuerberatenen Berufen vorbehalten sind. Denn zur Buchhaltung zählen nicht nur die (erlaubten) mechanischen Arbeitsgänge und das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, sondern z. B. auch das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, das nur Steuerberatern vorbehalten ist.

Briefkopf kann mit klarstellendem Zusatz zulässig sein

Das OLG weist aber weiter darauf hin, dass die Verwendung eines solchen Briefkopfes nicht per se unzulässig ist. Eine Irreführung kann ausgeschlossen werden, wenn der Werbende gleichzeitig und unmissverständlich darauf hinweist, dass er nur die Tätigkeiten anbietet, die in § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG genannt sein. Ein bloßer Hinweis auf § 6 StBerG – wie im strittigen Briefkopf – genügt nach Auffassung des OLG hierbei jedoch nicht, da der allgemeine Verkehr den Hinweis unmittelbar verstehen muss. Wird lediglich ein Paragraf zitiert, liegt darin kein klarstellender Zusatz, da die angesprochenen Verkehrskreise dessen Regelungsgehalt nicht kennen.

Hinweis: Um die Gefahr einer Irreführung auszuräumen, sollten Werbende ihre ausgeübten Tätigkeiten in einem Zusatz also möglichst eindeutig benennen.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz

Das OLG sah in den irreführenden Angaben auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Angaben dazu geeignet waren, die Zielgruppe in der Auswahl des Dienstleisters zu beeinflussen und zudem schützenswerte Interessen betroffen waren. Wer wie die beklagte Informatikerin den Anschein erweckt, dass er als Buchhalter auch Tätigkeiten erbringen kann, die der steuerberatenden Zunft vorbehalten sind, sorgt für ein verstärktes Interesse an seinem Angebot. Betroffen sind hierdurch sowohl die schutzwürdigen Interessen der potenziellen Kunden als auch der Personen, die zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

Revisionszulassung

Das OLG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu; ein Aktenzeichen des BGH ist nicht bekannt.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.1.2014, 6 U 45/13


Schlagworte zum Thema:  Steuerberatung, Buchhaltung, Wettbewerbsrecht