Kindergeld bei Vermietung der inländischen Wohnung

Es stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die eigene inländische Wohnung über 6 Monate vermietet wird.

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch. Dies gilt nur für Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG).

Wohnsitz im Inland

Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Von ausschlaggebender Bedeutung ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse, d. h. der objektive Zustand. 

Der Wohnsitzbegriff setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Betreffende tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reichen nicht aus. 

Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. Das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten oder benutzt wird, schließt nicht aus, dass die Wohnung vorübergehend nicht benutzt wird. Periodische Auslandsaufenthalte stellen das Innehaben eines Wohnsitzes auch dann nicht in Frage, wenn sie sich über einen Zeitraum von etlichen Jahren erstrecken. 

Dienstanweisung zum Kindergeld 2016

In A 2.1 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld 2016 (Haufe Index 9733731) ist geregelt, dass ein Wohnsitz nicht mehr besteht, wenn die inländische Wohnung aufgegeben wird. Das sei z. B. bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung oder bei Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten der Fall.

FG München entscheidet über einjährige Vermietung

Das FG München hatte über einen Fall zu entscheiden (Urteil v. 4.7.2016, 7 K 2435/15, rkr., Haufe Index 10494235), in dem die Eltern für ein Jahr (3. Jahr) in Elternzeit gegangen sind. Diese Zeit verbrachten sie mit den beiden Töchtern (2 und 4 Jahre alt) in den USA. Die bisherige Wohnung im Inland wurde untervermietet. Aus den Bestätigungen des Arbeitgebers ergab sich, dass lediglich Elternzeit in Anspruch genommen wird, die Arbeitsverhältnisse jedoch weiterbestehen. Im Untermietvertrag wurde geregelt, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist, wenn der Auslandsaufenthalt vorzeitig beendet wird. Die Familienkasse war der Auffassung, dass ein Kindergeldanspruch ausscheidet, weil der Wohnsitz in Deutschland wegen der Untervermietung aufgegeben wurde.

FG München ist anderer Auffassung als die Finanzverwaltung

Nach den Vorgaben der Rechtsprechung zu § 8 AO steht nach Auffassung des FG München aber fest, dass im Urteilsfall die Familie im einjährigen Zeitraum einen Wohnsitz im Inland hatte. Durch die befristete Untervermietung der möblierten Räume ist der Wohnsitz nicht aufgegeben worden, so das FG. Vielmehr erfolgte lediglich eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort während des einjährigen Aufenthaltes in den USA. 

Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Arbeitgeber gehe klar hervor, dass die Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Elternzeit weitergeführt wird. Diese von vornherein befristete Abwesenheit während der Elternzeit stehe der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entgegen, auch wenn innerhalb dieser 12 Monate eine besuchsweise Rückkehr zum Wohnsitz etwa zu Ferienzwecken wegen der großen Entfernung oder aus Kostengründen nicht beabsichtigt und tatsächlich nicht erfolgt ist. 

Noch hinzukommt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Auslandsaufenthaltes vor Ablauf des Untermietvertrags die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages bestand. Somit stand die Wohnung jederzeit zur Verfügung, sodass die Familie tatsächlich über sie verfügen konnte.

In vergleichbaren Fällen sollte sich auf die Entscheidung des FG München bezogen werden. 


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