Kindergeld bei Wohnsitzbeibehaltung trotz Schulbesuch im Ausland

Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten leben, wird grundsätzlich kein Kindergeld gewährt. 

Der BFH hat Grundsätze aufgestellt, welche Voraussetzungen in Bezug auf die Beibehaltung des Wohnsitzes erfüllt sein müssen, damit den Eltern für ein Kind, welches im Ausland (z. B.) ein mehrjähriges Studium aufgenommen hat, weiterhin Kindergeld zusteht. Das FG Baden-Württemberg hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigt, inwieweit diese Grundsätze auch auf minderjährige Kinder übertragen werden können, die beispielsweise in ihrem Herkunftsland ihr Abitur anstreben und hierfür bei Verwandten untergebracht sind. 

Begriff des "Wohnsitzes"

Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht.

Bei Kindern, die sich für einen von vorneherein auf bis zu ein Jahr begrenzten Zeitraum zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufzuhalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz im Inland beibehalten.

Mehrjähriger Auslandsaufenthalt bei Kindern

Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt, reicht es für einen Inlandswohnsitz dagegen nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss vielmehr eine Beziehung vorhanden sein, die über die durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor als seine eigene betrachtet.

Der BFH (Urteil vom 25.09.2014 - III R 10/14) hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung beizumessen ist.

Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher in der Regel nur dann bei, wenn sie die Wohnung (bei den Eltern) in ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzen. Der BFH lässt es aber grundsätzlich genügen, wenn die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen, wobei nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche (in der Regel 2-3 Wochen pro Jahr) nicht ausreichen. Überwiegend bedeutet nach einer Konkretisierung der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 23.06.2015 - III R 38/14), wenn mehr als 50 % der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht wird.

Mehrjähriger Aufenthalt eines minderjährigen Kindes im Heimatland 

Bei minderjährigen Kindern, die sich zum Zwecke des Schulbesuchs für mehrere Jahre im Ausland aufhalten und dort vor Ort bei Verwandten untergebracht sind, kann aber ein geringes Alter und eine daraus resultierende besondere Betreuungsbedürftigkeit gegen einen inländischen Wohnsitz sprechen (BFH Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99). Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes sollen nach der jüngeren Rechtsprechung dagegen wohl regelmäßig die Herkunft der Eltern und des Kindes und der damit möglicherweise im Zusammenhang stehende Heimatbezug haben.

FG Baden-Württemberg bei Abitur in Jordanien 

Aufgrund dieser Grundsätze ist das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 16.12.2019, 8 K 2853/17) kürzlich zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einem Kind jordanischer Herkunft, welches für einen Zeitraum von 6 Jahren bei Verwandten untergebracht ist und in Jordanien das Abitur anstrebt, weiterhin ein Wohnsitz im Inland gegeben ist.

Wenn auch die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes, die grundsätzlich bestehende Betreuungsbedürftigkeit des Kindes verbunden mit der Unterbringung bei Familienangehörigen in Jordanien und der Zweck des Aufenthalts gegen die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland sprechen, so überwiegen doch die für die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes sprechenden Umstände wie die objektive Wohnungssituation in Deutschland, die hier bestehenden persönlichen Beziehungen und vornehmlich die Dauer und Art der Inlandsaufenthalte deutlich, so das FG.

Der Auslandsaufenthalt beginnend mit dem Schulbesuch bis zur voraussichtlichen Abschlussprüfung sei von Beginn an auf insgesamt 6 Jahre angelegt, weil das Kind danach ein Studium in Deutschland plane. Bei der Bewertung der Betreuungsbedürftigkeit des minderjährigen Kindes sei auch zu berücksichtigen, dass diese mit dem Älterwerden eines Kindes stetig abnimmt und bei dem im streitigen Zeitraum bereits 15 Jahre alten Kind nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Von besonderem Gewicht sei bei der Gesamtwürdigung der Umstände aber, dass das Kind sich gemeinsam mit seinen Eltern regelmäßig und in jeweils zusammenhängenden Zeiträumen während der weit überwiegende Zeit der Schulferien in der elterlichen Wohnung in Deutschland aufgehalten habe. 

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Gegen die Entscheidung des FG läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH (Az III R 6/20). Hier kann der BFH entscheiden, ob und in wie weit die Grundsätze der konkretisierten Rechtsprechung des BFH zur auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken auch auf minderjährige Kinder übertragen werden können, die sich im Ausland zum Zwecke des Schulbesuchs bei Verwandten aufhalten.


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