Kindergeld während eines Praktikums bei einer gesetzlich nicht geregelten Tätigkeit

Voraussetzung für Kindergeldanspruch bei einem Praktikum
Nach A 15.8 Abs. 1 der DA-KG 2016 wird ein Kind während eines Praktikums für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. Das Praktikum muss für das angestrebte Berufsziel förderlich sein.
A 15.8 Abs. 2 regelt, dass ein vorgeschriebenes Praktikum als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen ist. Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. Ein Praktikum, das weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, kann unter den Voraussetzungen von A 15.8 Abs. 1 nur für eine Dauer von maximal 6 Monaten berücksichtigt werden. Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Bei einem Praktikum was weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, ist es somit von entscheidender Bedeutung, dass ein Bezug zum Berufsziel besteht, d. h. dass das Praktikum Ausbildungscharakter besitzt.
Beispiel: Beruf, der ohne Ausbildung ausgeübt werden kann
Das FG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Kind nach der Schulausbildung ein ca. einjähriges Praktikum bei einem Tattoo-Studio absolviert hat. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde vorgetragen, dass sich das Kind auch nicht auf Ausbildungsstellen beworben hat, weil es sehr schnell Gefallen an dem Praktikum und dem Beruf des Tätowierers gefunden hat und für die Zeit nach dem Praktikum die Absicht besteht, selbstständig in diesem Beruf tätig werden zu können. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG nicht erfüllt sind.
Praxis-Tipp: Positive Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf war hier aber anderer Auffassung (Urteil v. 4.10.2016, 10 K 1416/16 AO), weil der Begriff der Berufsausbildung jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf umfasst. In Berufsausbildung befindet sich danach, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn das Kind ein Praktikum absolviert. Dabei muss dem Praktikum kein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegen.
Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 22.11.2012, V R 60/10) vielmehr alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
Diese Voraussetzungen sah das FG bei dem Praktikum im Tattoo-Studio als erfüllt an, weil Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für den Beruf "Tätowierer" benötigte werden. Dass es sich hierbei um eine gesetzlich nicht geregelte Tätigkeit handelt und es daher theoretisch jedermann möglich ist, diesen Beruf auch ohne Ausbildung aufzunehmen, ist nach Auffassung des FG unerheblich. Denn es liege auf der Hand, dass sich letztlich nur diejenigen in dem Beruf behaupten können, die ihr Handwerk auch verstehen. Mithin ist es zumindest faktisch erforderlich, sich vor der Aufnahme der Tätigkeit alle erforderlichen Kenntnisse anzueignen, wie z. B. das Anfertigen von Skizzen und deren Übertragung auf die Haut, die Kenntnis der besonderen Hygieneanforderungen sowie den Umgang mit den Tätowiergeräten und den unterschiedlichen Farben. Wird danach das Erlernen der Tätigkeit ernsthaft und mit hinreichendem Zeitaufwand betrieben, handele es sich hierbei auch um eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, so das FG.
In vergleichbaren Fällen sollte sich auf die rechtskräftige Entscheidung des FG Düsseldorf bezogen werden.
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