Kindergeldanspruch zwischen Ausbildungsabschnitt und freiwilligem Wehrdienst
Ab 2015 ist auch die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst begünstigt (vgl. BZSt Kommentierung v. 15.4.2015). Auch für Zeiträume bis 2014 bestehen nun aber berechtigte Chancen.
In der Gesetzesfassung bis einschließlich 2014 wird der freiwillige Wehrdienst sowohl nicht in § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG als auch nicht bei den begünstigten Freiwilligendiensten nach § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG erwähnt. Die Zeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des bis zum 30.6.2011 geltenden gesetzlichen Wehrdienstes ist aber nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG begünstigt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz (SG) nicht als Übergangszeit zu beurteilen sind (bei einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und des freiwilligen Wehrdienstes im Rahmen einer Ausbildung (vgl. wiederum BZSt Kommentierung v. 15.4.2015).
Beispiel: Der 20-jährige A schloss seine Schulzeit am 30.6.2014 mit dem Abitur ab. Am 1.11.2014 trat er seinen freiwilligen Wehrdienst von zehn Monaten an.
Praxis-Tipp
Die Finanzgerichte München (Urteil v. 25.11.2014, 12 K 1356/14) und Schleswig-Holstein (Urteile v. 28.1.2015 und 29.1.2015, 2 K 39/14 und 2 K 44/14) haben hierzu aktuell und entgegen der Finanzverwaltung entschieden, dass sich eine begünstige Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst aus § 58f. SG ergibt. Danach sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, entsprechend anzuwenden.
Da in § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten Kindergeld gewährt wird, wenn der Zeitraum zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem gesetzlichen Grundwehrdienst liegt, wird damit in einem "anderen Gesetz" an die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes angeknüpft. Nach Auffassung der FG ist nicht ersichtlich, warum die EStG nicht unter die Voraussetzung "anderes Gesetz" zu subsumieren sein sollte.
A ist daher hier so zu behandeln, als würde er ab 1.11.2014 den gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, sodass er kindergeldrechtlich von Juli bis Oktober 2014 zu berücksichtigen ist. Gegen die Entscheidungen der FG laufen Revisionsverfahren (Az. der Revisionen: III R 1/15 und XI R 6/15) vor dem BFH. Da m. E. gute Chancen bestehen, dass der BFH sich den FG anschließen wird (was auch an der Gesetzesänderung ab 1.1.2015 deutlich wird), sollte in vergleichbaren Fällen rückwirkend (für 4 Jahre möglich) Kindergeld beantragt und im Rahmen des Einspruchs das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt werden.
Hinweis
Es gilt darauf hinzuweisen, dass § 58f. SG nicht auf die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angewendet werden kann. Hiernach kann ein Kind über das 25. Lebensjahr hinaus (für längstens 6 Monate) berücksichtigt werden, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Es wird demnach auch in dieser Regelung an den gesetzlichen Grundwehrdienst angeknüpft, aber in § 52 Abs. 40 Satz 10 EStG wurde im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 geregelt, dass § 32 Abs. 5 EStG letztmals 2018 anzuwenden und zusätzlich Voraussetzung ist, dass das Kind den Dienst vor dem 1.7.2011 angetreten hat.
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