Kosten Erstausbildung oder Erststudium ab 2015

Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage berücksichtigen die Finanzämter die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium als Sonderausgaben. Dabei ist der Abzug nur auf 6.000 EUR begrenzt möglich mit der Folge, dass in der Praxis zu der Begrenzung des Abzugs noch hinzukommt, dass der Sonderausgabenabzug in vielen Fällen wegen fehlender Einkünfte ins "Leere" geht. 

Bisher konnten sich Betroffene durch Absolvierung einer "Kurzausbildung" den für sie in der Regel günstigeren Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten sichern, da z. B. die Ausbildung zum

  • Rettungssanitäter, zum
  • Taxifahrer, zum
  • Flugbegleiter, oder zum
  • Programmierer

von der Rechtsprechung als Erstausbildung anerkannt wurden, und die Kosten für jede weitere Ausbildung als Werbungskosten abzugsfähig waren.

Gesetzliche Neuregelung ab 2015

Mit Wirkung ab 1.1.2015 ist in § 9 Abs. 6 Satz 2 bis 5 EStG geregelt, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 nur vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. 

Möglichkeiten ab 2015

Durch die o.a. Regelung ist es ab 2015 wesentlich schwieriger, gegenüber dem Finanzamt eine, den Werbungskostenabzug begründende Erstausbildung nachzuweisen. Es ist daher sinnvoll, vor Beginn eines langen und mit erheblichen Kosten verbundenen Studiums, eine 12 monatige Vollzeitausbildung mit einer Abschlussprüfung zu absolvieren, und dadurch den Werbungskostenabzug für die Studienzeit zu sichern. In diesen Fällen besteht dann die Möglichkeit, die Kosten des Studiums in einem Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für jedes Jahr geltend zu machen. Nach Abschluss des Studiums kann dann der bis dahin entstandene Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnet werden, und zu nicht unerheblichen Steuererstattungen führen.

Praxis-Tipp

Da die gesetzliche Definition der Erstausbildung nach § 9 Abs. 6 Satz 2-5 EStG erst ab dem 1.1.2015 gilt (§ 52 Abs. 1 EStG), besteht für die Jahre bis einschließlich 2014 weiter die Möglichkeit, sich durch eine "Kurzausbildung" den Werbungskostenabzug zu sichern. Da der BFH mit Beschlüssen vom 17.7.2014 (VI R 2/12 und VI R 8/12) die Auffassung vertreten hat, dass Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, hat er dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 6 EStG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Unter Hinweis auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 23/14 und 24/14 sollten Betroffene die Kosten ihrer Erstausbildung bzw. ihres Erststudiums auch dann gelten machen, wenn sie vor Beginn der Ausbildung oder des Studiums keine sogenannte "Kurzausbildung" absolviert haben.