Nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags
Gebildet werden kann dieser Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG) nur von kleinen und mittleren Betrieben bestimmter Größenordnung. Fraglich ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch noch nachträglich gebildet werden kann, z. B. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung zur Minderung der aus ihr resultierenden Mehrsteuern.
Beispiel: Bei der X-KG wurde im Kalenderjahr 2014 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführt, die für das Jahr 2013 zu einer Gewinnerhöhung i. H. v. 20.000 EUR führt. Die KG macht im Rahmen der Schlussbesprechung einen Investitionsabzugsbetrag für 2013 i. H. v. 22.000 EUR (40 % von 55.000 EUR) für die Anschaffung eines Firmenfahrzeugs geltend, das sie im Jahr 2013 für 55.000 EUR angeschafft hat. Das Finanzamt lehnt den Investitionsabzugsbetrag ab, weil der sog. Finanzierungszusammenhang fehle.
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (BFH, Urteil 21.9.2005 X R 32/03, BStBl 2006 II S. 66). Verwaltungsseitig wird die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags im Einspruchsverfahren oder im Rahmen einer Betriebsprüfung daher auch prinzipiell nicht in Frage gestellt. Die Finanzverwaltung will jedoch einen nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag mangels Finanzierungszusammenhangs nicht anerkennen, wenn – wie hier – die Investition bereits durchgeführt wurde. In diesem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige entschlossen war, den Abzugsbetrag als Finanzierungshilfe zu nutzen (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, Rz. 27).
Praxistipp
Der VIII. Senat des BFH lässt in einer neueren Entscheidung offen, ob die von der Rechtsprechung zu § 7g EStG a. F. für die Ansparabschreibung aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs bei Anwendung der für den Investitionsabzugsbetrag geltenden Vorschrift noch erforderlich ist (BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48/10, BFH/NV 2012 S. 1038).
Die Frage des Finanzierungszusammenhangs steht jetzt erneut auf dem Prüfstand des BFH. Beim X. Senat ist eine entsprechende Revision anhängig, bei der es um die Frage geht, ob die erforderliche Investitionsabsicht und der Finanzierungszusammenhang hinreichend dargelegt ist, wenn ein Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2008 nur mit Rücksicht auf die Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung im Jahr 2011 geltend gemacht wird (Az. beim BFH: X R 15/14). Die Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil v. 17.7.2013, 15 K 4719/12 E) hat dies verneint. Die Revision wurde aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen zugelassen, was dafür spricht, dass der BFH die Auffassung des FG Düsseldorf nicht teilt. Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Steuerbescheide offen gehalten werden sollten.
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