Trockenes Brötchen und Kaffee kein Frühstück
Beispiel: Brotwaren und Heißgetränke
Ein Arbeitgeber stellt arbeitstäglich Brötchen (Roggenbrötchen, Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Rosinenbrötchen und Schokobrötchen) sowie Heißgetränke für Mitarbeiter sowie Kunden und Gäste unentgeltlich zum Verzehr zur Verfügung. Aufschnitt oder sonstige Beläge gibt es nicht. Üblicherweise werden die Backwaren während der Frühstückspause verzehrt.
Finanzamt bewertete mit amtlichen Sachbezugswerten
Im Rahmen eines Verfahrens vor dem FG Münster erkannte das Finanzamt in diesem Angebot ein Frühstück und damit eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an die Arbeitnehmer. Daher bewertete der Lohnsteueraußenprüfer dies mit den Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG, in 2016 1,67 EUR für ein Frühstück). Dies hat zur Folge, dass die Freigrenze von 44 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht anwendbar ist.
Ohne Belag kein Frühstück
Dies sieht das FG Münster aktuell anders (Urteil vom 31.05.2017 - 11 K 4108/14). Nach Auffassung des FG erfüllt das Gestellen von trockenen Brotwaren (Brötchen verschiedenster Art) mit der gleichzeitigen Möglichkeit, auf ein Heißgetränk zuzugreifen, nicht die Anforderungen, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) an ein Frühstück zu stellen sind. Entscheidungserheblich sei nämlich auf die allgemeine Lebensauffassung von einem "Frühstück" abzustellen. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei davon auszugehen, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks in Form von Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört.
Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
Daher müsse der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden. Hiernach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Wie sich aus dem Klammerzusatz des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebe, rechne zu den geldwerten Einnahmen unter anderem auch "Kost".
Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben aber Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, und damit auch "Kost", außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte verbleibenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen (im Urteilsfall bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat und Kosten von 0,60 EUR pro Brötchen nicht überschritten).
Revisionsverfahren anhängig
Da, soweit ersichtlich, sich der BFH noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Nahrungsmittel (z. B. Brot bzw. Brötchen mit oder ohne Belag oder sonstige Beilagen) und Getränke bzw. Genussmittel (z. B. Kaltgetränke, Kaffee oder Tee) von einem Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, um von dem Vorliegen eines "Frühstücks bzw. einer Mahlzeit“ ausgehen zu können, hat das FG die Revision zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH über die anhängige Revision (Az. des BFH: VI R 36/17) entschieden hat.
Vorliegen steuerfreier Aufmerksamkeiten
Sollte der BFH die Auffassung des FG bestätigen, müssten die trockenen Brötchen m. E. unter R. 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR einzuordnen sein. Hiernach gelten Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb zur Verfügung stellt als steuerfreie Aufmerksamkeiten. Dazu zählen Obst, Tee, Kaffee, Mineralwasser, Kekse, Pausen-Snack.
Mahlzeit nach BMF-Schreiben v. 24.10.2014
Abschließend gilt es darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts geregelt hat (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, Haufe Index 7435128), dass das Reichen von belegten Brötchen eine Mahlzeit sein kann. Hieraus könnte man im Umkehrschluss entnehmen, dass unbelegte Brötchen nicht zu einer Mahlzeit (Frühstück) gehören
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