Der Gesetzeswortlaut ist redaktionell an den neuen Arbeitsortbegriff "Erste Tätigkeitsstätte" angepasst worden. Sowohl bei der 1%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuch-Methode berechnet sich ab 2014 ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Zuschlag zur eigentlichen Privatnutzung, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 31.12.2013: regelmäßige Arbeitsstätte) zur Verfügung steht. Nach den neuen Reisekostenbestimmungen ist die Zuschlagsberechnung an die Wegstrecke Wohnung - erste Tätigkeitsstätte geknüpft.
Mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen des neuen steuerlichen Reisekostenrechts bestehen Gestaltungsmöglichkeiten, wenn unter mehreren dauerhaften Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte bestimmt werden kann. Gerade bei der Firmenwagennutzung können sich hieraus erhebliche Vorteile bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ergeben.
Beispiel: Vorteilsberechnung bei Inhaber von Firmenwagen Ein IT-Experte ist jeweils von Montag bis Donnerstag am Firmensitz in Mannheim tätig (Entfernung zur Wohnung 40 Km). Jeweils freitags arbeitet er ganztägig an der Zweigniederlassung in Karlsruhe, wo er auch wohnt. Für die Fahrten steht ihm ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 EUR zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag ist der Arbeitnehmer dem Filialbetrieb in Karlsruhe als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet (Entfernung zur Wohnung 3 Km). Aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegung ist der Betriebsstätte in Karlsruhe die erste Tätigkeitsstätte des IT-Angestellten. Auf den Umfang der dort verrichteten Arbeitsleistung und die Tatsache, dass er überwiegend in Mannheim arbeitet, kommt es nicht an. Für die Firmenwagenbesteuerung sind die wöchentlichen Fahrten nach Karlsruhe anzusetzen. Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt:
Die Fahrten nach Frankfurt sind eine berufliche Auswärtstätigkeit, die beim Firmenwagen keine Besteuerung auslöst. Hätte der Arbeitgeber als erste Tätigkeitsstätte den Hauptsitz in Mannheim festgelegt, wäre der geldwerte Vorteil für die Arbeitgeberfahrten mit 600 EUR (Entfernung 40 km) pro Monat deutlich höher ausgefallen. |
Das Beispiel verdeutlicht, dass die vorrangig arbeitsrechtlich bestimmte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte, die für das Lohnsteuerrecht bindend ist, dem Arbeitgeber weitreichende Möglichkeiten für eine günstige Firmenwagenbesteuerung bietet. Aber auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung wird die von großzügigen Grenzen geprägte zeitliche Bestimmung nur noch ausnahmsweise zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen.
Insbesondere der klassische Außendienstmitarbeiter wird durch den Umfang der beim Arbeitgeber zur verrichtenden Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich) im Normalfall dort keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Für Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure mit Dienstwagen entfällt dadurch die zusätzliche Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Arbeitgeberfahrten, die bisher je nach der Entfernung von der Wohnung zur Firma zu einer spürbaren Steuerbelastung führen konnten.
mich würde das Thema günstigere Firmenwagenbesteuerung in Verbindung mit der KFZ Umsatzsteuer interessieren.
Bei mir greift ab Mai die neue Regelung und ich werde dann keine erste Tätigkeitsstätte mehr haben.
Ich muss aktuell die Umsatzsteuer für den PKW tragen.
Diese berechnet sich 19/119* 772 ( 442 Euro 1% Wagenwert + 330 Euro Entfernungspauschale)
und beträgt 123 Euro Netto pro Monat.
Nun zu meiner Frage. Wenn ich keine erste Tätigkeitsstätte mehr habe und somit die 330 Euro entfallen, müsste sich doch auch die Umsatzsteuer verringern. 19/119*442= 70 Euro.
Ist dies korrekt?
Vielen Dank und viele Grüße
auf konkrete Beträge Ihrer Rechnung können wir nicht eingehen, da wir nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes keine Einzelfallberatung vornehmen dürfen.
Vom Grundsatz her gebe ich Ihnen Recht, dass ohne eine erste Tätigkeitsstätte auch keine der Umsatzsteuer unterliegenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen können.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern
wie ist Ihr letzter Absatz in diesem Artikel zu verstehen?
Wenn der AG keinen Verfpl.Mehraufwand zahlt und die Rechnungen auf den AG ausgestellt sind, entfällt die Kürzung - klar. Aber der AN wird immerhin verpflegt und ist das nicht grundsätzlich steuerpflichtig?!
Könnten Sie Ihre Überlegungen dazu noch etwas ausführlicher beschreiben?
Besten Dank
nach Rücksprache mit dem Autor lautet die Antwort wie folgt:
Die Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten bei Dienstreisen führt ab 1.1.2014 nicht mehr zu einer Besteuerung, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag für die Verpflegung dem Grunde nach Werbungskosten in Form der Verpflegungspauschalen beanspruchen kann. Der Vorteil der unentgeltlichen Verpflegung ist anders als im alten Reisekostenrecht durch eine Kürzung der Verpflegungspauschalen zu korrigieren. Der Gesetzgeber nimmt also im Ergebnis eine Saldierung vor. Deshalb ist beim Verzicht des Arbeitgebers auf die Gewährung von Verpflegungsspesen weder eine Kürzung noch eine Vorteilsbesteuerung im Lohnbüro durchzuführen. Lediglich der Arbeitnehmer hat bei seiner Steuererklärung bzgl. des möglichen Wk-Abzugs die Kürzung zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern