Vorteilhafte Folgewirkung für Inhaber von Firmenwageninhaber


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Vorteilhafte Folgewirkung für Inhaber von Firmenwageninhaber

Eine Änderung als Folge des neuen Reisekostenrechts ergibt sich für den geldwerten Vorteil, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen entfällt. Die Neudefinition der ersten Tätigkeitsstätte ist vom Gesetzgeber auch für den Bereich der Firmenwagenbesteuerung nachvollzogen worden.

Der Gesetzeswortlaut ist redaktionell an den neuen Arbeitsortbegriff "Erste Tätigkeitsstätte" angepasst worden. Sowohl bei der 1%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuch-Methode berechnet sich ab 2014 ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Zuschlag zur eigentlichen Privatnutzung, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 31.12.2013: regelmäßige Arbeitsstätte) zur Verfügung steht. Nach den neuen Reisekostenbestimmungen ist die Zuschlagsberechnung an die Wegstrecke Wohnung - erste Tätigkeitsstätte geknüpft.

Mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen des neuen steuerlichen Reisekostenrechts bestehen Gestaltungsmöglichkeiten, wenn unter mehreren dauerhaften Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte bestimmt werden kann. Gerade bei der Firmenwagennutzung können sich hieraus erhebliche Vorteile bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ergeben.

Beispiel: Vorteilsberechnung bei Inhaber von Firmenwagen

Ein IT-Experte ist jeweils von Montag bis Donnerstag am Firmensitz in Mannheim tätig (Entfernung zur Wohnung 40 Km). Jeweils freitags arbeitet er ganztägig an der Zweigniederlassung in Karlsruhe, wo er auch wohnt. Für die Fahrten steht ihm ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 EUR zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag ist der Arbeitnehmer dem Filialbetrieb in Karlsruhe als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet (Entfernung zur Wohnung 3 Km).

Aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegung ist der Betriebsstätte in Karlsruhe die erste Tätigkeitsstätte des IT-Angestellten. Auf den Umfang der dort verrichteten Arbeitsleistung und die Tatsache, dass er überwiegend in Mannheim arbeitet, kommt es nicht an. Für die Firmenwagenbesteuerung sind die wöchentlichen Fahrten nach Karlsruhe anzusetzen.

Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt: 

Geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von 50.000 EUR)

500 EUR

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % × 50.000 EUR × 3 km)

45 EUR

Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Firmenwagen

545 EUR

Die Fahrten nach Frankfurt sind eine berufliche Auswärtstätigkeit, die beim Firmenwagen keine Besteuerung auslöst. Hätte der Arbeitgeber als erste Tätigkeitsstätte den Hauptsitz in Mannheim festgelegt, wäre der geldwerte Vorteil für die Arbeitgeberfahrten mit 600 EUR (Entfernung 40 km) pro Monat deutlich höher ausgefallen.

Das Beispiel verdeutlicht, dass die vorrangig arbeitsrechtlich bestimmte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte, die für das Lohnsteuerrecht bindend ist, dem Arbeitgeber weitreichende Möglichkeiten für eine günstige Firmenwagenbesteuerung bietet. Aber auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung wird die von großzügigen Grenzen geprägte zeitliche Bestimmung nur noch ausnahmsweise zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen.

Insbesondere der klassische Außendienstmitarbeiter wird durch den Umfang der beim Arbeitgeber zur verrichtenden Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich) im Normalfall dort keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Für Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure mit Dienstwagen entfällt dadurch die zusätzliche Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Arbeitgeberfahrten, die bisher je nach der Entfernung von der Wohnung zur Firma zu einer spürbaren Steuerbelastung führen konnten.