Rentnererhöhung und Steuererklärung

Viele Rentner stellen sich die Frage, ob nach der Rentenanpassung zum 1.7.2017 Steuern fällig werden. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hat deshalb errechnet, welche Rentner aktiv werden müssen.

Mehrzahl der Rentner in Deutschland muss nach wie vor keine Steuern zahlen

Die Zahl derjenigen, die Steuern zahlen müssen, nimmt allerdings regelmäßig zu. Dies hängt jedoch weniger mit der jährlichen Rentenanpassung zusammen. Vielmehr hat jeder neue Rentnerjahrgang einen geringeren Freibetrag und muss deshalb bereits mit geringeren Rentenbezügen Steuern zahlen, als dies bei früheren Jahrgängen der Fall ist.

Mehr als 190 EUR gegenüber Vorjahr?

Die jährlichen Rentenanpassungen sind zwar auch in voller Höhe steuerpflichtig. Allerdings gleicht sich der Betrag zumindest teilweise durch die Anhebung des steuerfreien Existenzminimums aus. Dieses steigt 2017 gegenüber dem Vorjahr um 168 EUR auf 8 820 EUR. Außerdem können Rentner die auf die Rentenerhöhung anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung absetzen. Das sind im Durchschnitt knapp 11 % der Rentenbezüge. Deshalb verändert sich die steuerliche Situation erst, wenn die Rente 2017 um mehr als 190 EUR gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist.

Stärkere Anhebung im Osten

Wer aufgrund geringer Rente bisher keine Steuererklärung abgeben musste, braucht im Rentengebiet West nach der diesjährigen Anpassung weiterhin keine Steuerbelastung zu befürchten. Für Rentner in Beitragsgebiet Ost kann aufgrund der etwas stärkeren Anhebung erstmals eine Steuerbelastung auftreten. Dies betrifft allerdings nur verhältnismäßig wenige Rentner und die jährliche Steuerbelastung allein durch die Rentenanhebung wird nur im niedrigen zweistelligen Bereich liegen.

Orientierung über die mögliche Steuerbelastung

Eine Orientierung über die mögliche Steuerbelastung gibt die nachfolgende Tabelle. Sie gilt für diejenigen, die ausschließlich gesetzliche Rentenbezüge haben. Für Ehepaare verdoppeln sich die Werte. Wer mit seiner Monatsrente nach der diesjährigen Rentenanpassung die aufgeführten Werte nicht überschreitet, muss keine Steuernachzahlung einkalkulieren. 

Bis zu folgender Höhe fällt bei Rente aus gesetzlicher Versicherung keine Steuerbelastung an, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen:

Renten-
beginn

Rentengebiet West

Rentengebiet Ost

Jahresrente 1)

Monatsrente 2)

Jahresrente 1)

Monatsrente 2)

2005

19.244

1.619

18.031

1.529

2006

18.609

1.565

17.510

1.485

2007

18.089

1.522

17.080

1.448

2008

17.712

1.490

16.821

1.427

2009

17.264

1.452

16.493

1.399

2010

16.750

1.409

16.053

1.361

2011

16.370

1.377

15.730

1.334

2012

15.958

1.342

15.500

1.314

2013

15.534

1.307

15.267

1.295

2014

15.195

1.278

14.994

1.272

2015

14.945

1.257

14.829

1.258

2016

14.673

1.234

14.673

1.244

2017

14.208

1.195

14.208

1.205

1) Bruttorente 2017 
2) Monatsrente zweites Halbjahr 
3) Berechnung mit 2,55 Prozent Beitrag zur Pflegeversicherung, 8,4 Prozent zur Krankenversicherung

Eine Steuererklärung für 2017 ist erst im kommenden Jahr einzureichen. Wer mit seiner Rente die genannten Beträge deutlich überschreitet, sollte prüfen, ob auch für die Vorjahre eine Steuererklärung einzureichen ist.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), Pressemitteilung v. 25.7.2017

Schlagworte zum Thema:  Rente, Einkommensteuer