Sachverhalt
Rentner R besitzt eine kleine Segelyacht, die in einem deutschen Hafen liegt. Da er die Yacht aus Altersgründen verkaufen möchte, bittet er seinen alten Freund V, der seit Jahren gebrauchte Boote vermittelt, auch die Vermittlung der Segelyacht des R zu übernehmen. Obwohl R und V seit Jahren befreundet sind, wird eine übliche Vermittlungsprovision vereinbart. Allerdings gehen beide davon aus, dass die Leistung als Freundschaftsdienst nicht der USt unterliegt.
Nachdem die Yacht im August 2014 für 40.000 EUR verkauft werden konnte, zahlt R dem V die vereinbarte Provision von 4.000 EUR. Nachdem V von seinem Steuerberater erfahren hatte, dass die Leistung trotz des Freundschaftsverhältnisses der Umsatzsteuer unterliegt, vereinbaren V und R im Oktober 2014, die Vermittlungsleistung rückgängig zu machen.
Fragestellung
V bittet um Stellungnahme, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich im August und Oktober 2014 ergeben.
Lösung
V ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ob die Leistung an einen Freund ausgeführt wird, ändert nichts daran, dass die Leistung im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird, wenn sie erkennbar um einer Gegenleistung willen erbracht wird.
Hinweis: Wird eine Leistung gegenüber einer nahestehenden Person verbilligt ausgeführt, ist auch diese Leistung im Rahmen des Unternehmens ausgeführt; es ist bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage aber dann die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 UStG) zu berücksichtigen. Mindestens ist das der Besteuerung zu unterwerfen, was bei einer unentgeltlichen Leistung der Besteuerung unterliegen würde.
V führt mit der Vermittlung eine sonstige Leistung aus, die dort erbracht ist, wo der vermittelte Umsatz (hier Lieferung der Segelyacht) ausgeführt ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, da der Leistungsempfänger R Nichtunternehmer ist. Dass R als Nichtunternehmer selber keinen steuerbaren Umsatz ausführt, ist dabei unbeachtlich; EuGH, Urteil v. 27.5.2004, C-68/03 (Lipjes), BFH/NV Beilage 2004 S. 364).
Die Vermittlungsleistung ist im Inland ausgeführt und damit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor.
Da R insgesamt 4.000 EUR aufwendet, ist aus diesem Betrag die USt mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG beträgt damit (4.000 EUR : 1,19 =) 3.361,35 EUR und die Umsatzsteuer (3.361,34 EUR x 19 % =) 638,65 EUR. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der sonstigen Leistung (bei unterstellter Sollversteuerung) für den VAZ August 2014. Steuerschuldner ist V (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Eine Rückgängigmachung der im August 2014 ausgeführten Dienstleistung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 18.9.2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250) kann es bei einer reinen Dienstleistung, die im Moment der Erbringung wirtschaftlich verbraucht ist, nicht zu einer Rückgängigmachung kommen, da die Leistung – hier die Vermittlungsleistung – als solche erfolgt ist. Die Vereinbarung im Oktober 2014 geht damit ins Leere und zieht keine umsatzsteuerrechtlichen Folgen nach sich.
Hinweis: Fraglich ist, ob eine andere Lösung erreicht werden kann, wenn V dem R die 4.000 EUR zurückzahlen würde und eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG unterstellen würde. M.E. kann es auch in diesen Fällen nicht zu einer Erstattung der von V geschuldeten Umsatzsteuer kommen, da der Rückzahlung der 4.000 EUR Motive zugrunde liegen, die nichts mit dem ursprünglich ausgeführten Umsatz zu tun haben. In diesem Fall hätte V als Unternehmer 4.000 EUR erhalten und – aus offensichtlich privaten Motiven – 4.000 EUR als Nichtunternehmer an R zurückgewährt; eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der unternehmerischen Betätigung ausgeführte Leistung wäre darin nicht zu sehen.