Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter einwirkendes Ereignis, das unvorhersehbar ist und auch bei Sorgfalt nicht vermieden werden kann (BFH, Urteil v. 14.10.1999, IV R 15/99, BStBl 2001 II S. 130). Dies liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen wie z.B. Brand, Sturm oder Überschwemmung sowie durch andere unabwendbare Ereignisse wie z.B. Diebstahl, Verkehrsunfall, Bergschäden oder unverschuldeten Unfall ausscheidet. Eine Mithaftung aufgrund Betriebsgefahr ist unschädlich.
Auch der Abriss eines Gebäudes wegen erheblicher, kurze Zeit nach der Fertigstellung auftretender Baumängel ist höhere Gewalt.
Keine höhere Gewalt ist ein Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers.
Behördlicher Eingriff
Ein behördlicher Eingriff liegt vor, wenn der Steuerpflichtige kraft öffentlichen Zwangs seine Entschließungsfreiheit aufgeben muss (BFH, Urteil v. 14.11.1990, X R 85/87, BStBl 1991 II S. 222). Fälle eines behördlichen Eingriffs sind z.B.
Maßnahmen zur (drohenden) Enteignung,
Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke,
behördliche Bauverbote oder
eine behördlich angeordneter Betriebsunterbrechung.
Kein behördlicher Eingriff sind
ein Wiederkaufsrecht durch die Gemeinde,
die Aufstellung eines Bebauungsplans, der die bisherige Nutzung des Grundstücks wegen Bestandsschutzes zwar unberührt lässt, aber durch den eine sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausgeschlossen wird,
die Veräußerung infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage, selbst wenn die Unterlassung der Veräußerung unter Berücksichtigung aller Umstände eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen wäre und
der Tausch von Grundstücken oder die Veräußerung eines Grundstücks und der Erwerb eines Ersatzgrundstücks, wenn lediglich ein gewisses öffentliches Interesse an den Maßnahmen besteht.