Denn die Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichen Anlagegegenständen können auch auf eine andere Personengesellschaft übertragen werden, an welcher sich der Steuerpflichtige als Mitunternehmer beteiligt. Die damit vermiedene Sofortbesteuerung wird dann dazu genutzt, einen Teil der Fondseinlage zu finanzieren.
Diese Möglichkeit wird steuergestalterisch durch Einlagen in geschlossene Fonds genutzt, um die Zwangsauflösung und Nachversteuerung der § 6b-Rücklagen abzuwenden. Solche sog. 6b-Fonds übertragen z.B. den aus dem Verkauf eines Betriebsgebäudes erzielten Gewinn auf die Anschaffung einer Immobilie. Die Angebote solcher 6b-Fonds lohnen sich insbesondere für Selbstständige mit hoher Progression und noch nicht versteuerten Verkaufsgewinnen aus Grundstücken oder Gebäuden. Anleger, die einen solchen Weg wählen, verteilen ihre Steuerlast über die Fondslaufzeit und verschaffen sich zumindest einen Stundungseffekt.
Da nicht jeder Anleger die gleiche Beteiligungssumme aufbringt und unterschiedlich hohe Rücklagen überträgt, geschieht dies individuell über Ergänzungsbilanzen bei den jeweiligen Gesellschaftern. Das hat dann zur Folge, dass der Gewinn aus Unternehmen oder Praxis erst einmal nicht versteuert wird, sondern sich die AfA-Bemessungsgrundlage durch den Abzug der Rücklage vermindert. Es ergeben sich also über die Laufzeit hinweg geringere Abschreibungsbeträge. Im Ergebnis kommt es zu einer effektiven Steuerstundung.
Anders als herkömmliche geschlossene Immobilienfonds sind die 6b-Gesellschaften gewerblich geprägt, denn nur dann lässt sich die Rücklage übertragen. Das hat aber auch zur Folge, dass von Fonds später erzielte Verkaufsgewinne generell steuerpflichtig sind, da die 10-jährige Spekulationsfrist des § 23 EStG nur für vermögensverwaltende Fonds nutzbar ist. Dafür lassen sich realisierte Verluste zeitlich unbegrenzt verwenden.
Der Bundesrat hatte für das Jahressteuergesetz 2010 eine Verschärfung des § 6b EStG im Hinblick auf gewerblich geprägte geschlossene Immobilienfonds gefordert. Dies ist nicht in die verkündete Fassung eingeflossen. Der Bundesrat hatte den Plan damit begründet, dass die Begünstigung der § 6b-Fonds dem Ziel widerspricht, Reinvestitionen in einem Geschäftsbetrieb steuerlich zu fördern. Bei Vermietungsfonds als bloßer Kapitalanlage ohne betriebliche Aktivitäten sollten Anleger durch die Übertragung ihrer stillen Reserven keinen Steuerstundungseffekt mehr erreichen können, der teilweise über mehrere Jahrzehnte wirkt.
Wichtig: Denn dem Vernehmen nach lag das Motiv für den Verzicht auf die Verschärfung vor allem darin, dass die geplante Formulierung auch „normale“ Unternehmer und Freiberufler getroffen hätte und die Zeit für eine gesetzlich klar formulierte Regelung nicht ausgereicht hätte. Insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass dieses Vorhaben in einem der nachfolgenden Gesetze umgesetzt wird.